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Lotterien der im Abs. 1 bezeichneten Art, welche für das Preußische Staats-
gebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen Regierung zu-
gelassen sind, wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung auf Wunsch der
Königlich Preußischen in gleicher Weise auch innerhalb ihres Gebiets zulassen.
Artikel 3.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird gegen das Spielen in
von ihr nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und Los-
abschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit denen des
preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz= Samml. S. 255)
im wesentlichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom 1. Juni 1906 an
erlassen und diese Strafbestimmungen während der Dauer dieses Vertrags ohne
Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder aufheben noch abändern.
Artikel 4.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Gebiete des
Großherzogtums Oldenburg von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung
solche auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Regierung oder einem Kommunal= oder sonstigen Verband
auferlegt werden.
Artikel 5.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird der Königlich Preußischen
General-Lotterie-Direktion und dem Vorgesetzten derselben bei der Auswahl
geeigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterie-
einnehmer nach Möglichkeit behilflich sein und die ihr unterstellten Behörden und
Beamten anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlich Preußischen
General-Lotterie-Direktion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe ungesäumt zu
entsprechen.
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird bei der Annahme
von Lotterieeinnehmern innerhalb des Gebiets des Großherzogtums Oldenburg
tunlichst die dort bestellten Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie
berücksichtigen und im übrigen bei gleicher Gewähr für guten Losabsatz und
ordnungsmäßige Geschäftsführung sowie bei Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit
Bewerbern, die dem Großherzogtum Oldenburg angehören, den Vorzug geben.
Sollten von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung hinsichtlich der
Bestellung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere
Wünsche geäußert werden, so wird diesen von der Königlich Preußischen General-
Lotterie-Direktion entsprochen werden, falls nicht besondere, der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung mitzuteilende Bedenken entgegenstehen.