Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Lotterien der im Abs. 1 bezeichneten Art, welche für das Preußische Staats- 
gebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen Regierung zu- 
gelassen sind, wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung auf Wunsch der 
Königlich Preußischen in gleicher Weise auch innerhalb ihres Gebiets zulassen. 
Artikel 3. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird gegen das Spielen in 
von ihr nicht zugelassenen Lotterien und gegen den Vertrieb von Losen und Los- 
abschnitten solcher Lotterien gesetzliche Strafbestimmungen, welche mit denen des 
preußischen Gesetzes vom 29. August 1904 (Preußische Gesetz= Samml. S. 255) 
im wesentlichen übereinstimmen, mit Geltung spätestens vom 1. Juni 1906 an 
erlassen und diese Strafbestimmungen während der Dauer dieses Vertrags ohne 
Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung weder aufheben noch abändern. 
Artikel 4. 
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen 
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Gebiete des 
Großherzogtums Oldenburg von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung 
solche auch immer erhoben werden, völlig frei. 
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen 
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von der Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Regierung oder einem Kommunal= oder sonstigen Verband 
auferlegt werden. 
Artikel 5. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird der Königlich Preußischen 
General-Lotterie-Direktion und dem Vorgesetzten derselben bei der Auswahl 
geeigneter Persönlichkeiten für die Stellen der Königlich Preußischen Lotterie- 
einnehmer nach Möglichkeit behilflich sein und die ihr unterstellten Behörden und 
Beamten anhalten, allen gesetzlich begründeten Ersuchen der Königlich Preußischen 
General-Lotterie-Direktion, ihres Vorgesetzten und ihrer Organe ungesäumt zu 
entsprechen. 
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird bei der Annahme 
von Lotterieeinnehmern innerhalb des Gebiets des Großherzogtums Oldenburg 
tunlichst die dort bestellten Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie 
berücksichtigen und im übrigen bei gleicher Gewähr für guten Losabsatz und 
ordnungsmäßige Geschäftsführung sowie bei Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit 
Bewerbern, die dem Großherzogtum Oldenburg angehören, den Vorzug geben. 
Sollten von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung hinsichtlich der 
Bestellung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere 
Wünsche geäußert werden, so wird diesen von der Königlich Preußischen General- 
Lotterie-Direktion entsprochen werden, falls nicht besondere, der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung mitzuteilende Bedenken entgegenstehen. 
 
	        
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