Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion oder ihr Vertreter wird 
regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers innerhalb des Groß- 
herzogtums Oldenburg das Gutachten der von der Großherzoglich Oldenburgischen 
Regierung zu bezeichnenden Behörde einholen, letzterer auch von jeder Annahme 
oder Entlassung eines solchen Einnehmers Kenntnis geben. 
Artikel 6. 
Als Gegenleistung gegen die nach Artikel 1 bis 4 von der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich 
Preußische Regierung an die Großherzoglich Oldenburgische Zentralkasse in zwei 
leichen, am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten eine jährliche 
Reente nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 2 bis 4 dieses Artikels, die 
erste Rate am 1. Juli 1906. 
Die Rente beträgt in den ersten zwei Jahren der Vertragsdauer jährlich 
100 000 Mark in Worten „Einhunderttausend Mark'“l. Ergibt sich aber dem- 
nächst, daß die für die nächsten zwei Jahre gemäß Abs. 3 dieses Artikels zu ge- 
währende Rente 100 000 Mark übersteigt, so wird die Rente für die ersten zwei 
Jahre nachträglich auf den für das dritte und vierte Jahr zu gewährenden 
Jahresbetrag erhöht. Die hiernach nachzuzahlende Summe wird innerhalb des 
dritten und vierten Jahres der Vertragsdauer in gleichen jährlichen Raten gleich- 
zeitig mit den nach Abs. 3 für diese Jahre zu zahlenden Raten abgeführt. 
Für das dritte und vierte Jahr der Vertragsdauer wird die Rente im vor- 
aus in folgender Weise festgestellt: es wird ermittelt, wieviel Lose im Durchschnitte 
sämtlicher Klassen aller in den beiden vorangegangenen Jahren der Vertrags- 
dauer abgespielten Königlich Preußischen Klassenlotterien von den innerhalb des 
Großherzogtums Oldenburg bestellten Lotterieeinnehmern abgesetzt sind; der 
Einheitssatz von 40 Mark, in Worten „Vierzig Mark“) vervielfältigt mit dieser 
Losezahl, mindestens jedoch der Betrag von 100 000 Mark, in Worten „Ein- 
hunderttausend Mark“% bildet die Jahresrente für jedes der beiden folgenden Jahre. 
Falls während der Dauer dieses Vertrags der sich zur Zeit auf 161⅜8 Mark 
belaufende, als Spielkapital dienende reine Einsatzpreis eines Loses, das ist der 
Gesamtpreis abzüglich Reichsstempelabgabe und Schreibgebühr des Einnehmers, 
oder die Höhe der planmäßigen Gewinnabzüge des Staates, welche gegenwärtig 
14 vom Hundert betragen, geändert werden sollte, ändert sich in entsprechendem 
Verhältnisse, jedoch unter Abrundung auf den nächsten in deutscher Reichswährung 
darstellbaren Betrag auch der der Rentenbemessung nach Abs. 2 und 3 zu Grunde 
zu legende Einheitssatz von 40 Mark. 
  
Artikel 7. 
In welchem Umfange die Königlich Preußische Regierung mit Rücksicht 
auf die Bestimmungen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen die Lose der 
Königlich Preußischen Klassenlotterie vermehren und welche Losezahl sie den inner- 
28“
	        
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