Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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& 171. 
Die Arbeiter, welche im Betriebe der in dem Bezirk eines bereits be- 
stehenden oder neu gegründeten Knappschaftsvereins belegenen Bergwerke, Auf- 
bereitungsanstalten, Salinen und zugehörigen Betriebsanstalten sowie der zu dem 
Knappschaftsvereine gehörigen Hüttenwerke und sonstigen Gewerbsanlagen beschäftigt 
werden, sind, sofern nicht die Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes 
oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als 
einer Woche beschränkt ist, Mitglieder der Krankenkasse des Knappschaftsvereins 
oder der errichteten besonderen Krankenkasse. Einer Beitrittserklärung bedarf 
es nicht. 
Mitglieder der Krankenkassen sind auch die Werksbeamten sowie die Ver- 
waltungsbeamten der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen, wenn 
ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag 
oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zwei- 
tausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn 
gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge; für sie wird der vom Revierbeamten 
festzusetzende Durchschnittswert in Ansatz gebracht. 
Zum Beitritte berechtigt sind auch die übrigen Werksbeamten und Ver- 
waltungsbeamten der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen. 
In Staatsbetrieben mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte unterliegen 
den Vorschriften im Abs. 2 und 3 nicht. Sie sind indessen zum Beitritte berechtigt, 
wenn die vorgesetzte Dienstbehörde zustimmt. 
  
§5 171a. 
Von dem Beitrittszwange sind auf ihren Antrag solche Personen zu 
befreien, welche infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder 
Alter nur teilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungs- 
pflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt. 
Wird der Antrag vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf die Be- 
schwerde des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig. 
5 1716b. 
Die Leistungen, welche die Knappschaftsvereine und besonderen Kranken- 
kassen ihren Mitgliedern und deren Angehörigen in Krankheits- und Sterbefällen 
zu gewähren haben, müssen die im Krankenversicherungsgesetze für die Betriebs— 
(Fabrik-, Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen erreichen. 
Eine Erhöhung und Erweiterung dieser Leistungen ist nach näherer Be- 
stimmung der Satzungen in demselben Umfange zulässig, wie er im Kranken- 
versicherungsgesetze für die Betriebs-(Fabrik-, Krankenkassen vorgesehen ist. Außer- 
dem sind zulässig satzungsmäßige Bestimmungen, nach welchen den Knappschafts- 
invaliden und deren Angehörigen gegen Entrichtung von Beiträgen freie Kur 
und Arznei in Krankheitsfällen sowie den Mitgliedern des Knappschaftsvereins
	        
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