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Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus
Gewerbe und Handel folgendes:
1. Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen
Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinns zu
betrachten.
2. Der von einer nicht nach §# 1 Nr. 4 bis 6 steuerpflichtigen Erwerbs-
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach
Maßgabe ihres Anteils anzurechnen.
3. Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf
das Grundkapital gemachten Einlagen.
4. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften,
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der
Beteiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuer-
pflichtigen, welche nicht zu den Handel= und Gewerbetreibenden gehören,
nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden
Grundsätzen zu berechnen.
Hinter § 16 Abst. 1 tritt folgender Abs. 2:
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Uberschüsse,
welcher an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital
gemachten Einlagen oder als Tantieme verteilt wird, nicht als Einkommen der
Gesellschaft.
Im 9 16 am Schlusse tritt hinzu:
Als Veranlagung zur Staatseinkommensteuer im Sinne des § 33 Nr. 3
Schlußsatz des Kommunalabgabengesetzes gilt nur die Veranlagung zu einem
Staatseinkommensteuersatze.
Hinter § 16 wird eingeschaltet:
§ 16a.
Als steuerpflichtiges Einkommen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
& 1 Nr. 6) gilt der erzielte, unter sinngemäßer Anwendung des § 14 zu be-
rechnende Geschäftsgewinn.
Im 9 17 werden hinter das Wort „beträgt““ die Worte
soweit nicht 9 17a Anwendung findet
eingeschaltet.