Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Im  übrigen  gilt  für  die  Berechnung  und  Schätzung  des  Einkommens  aus
Gewerbe  und  Handel  folgendes:

1.  Die  Zinsen  des  im  Handels=  oder  Gewerbebetrieb  angelegten  eigenen
Kapitals  des  Steuerpflichtigen  sind  als  Teile  des  Geschäftsgewinns  zu
betrachten.

2.  Der  von  einer  nicht  nach  §#  1  Nr.  4  bis  6  steuerpflichtigen  Erwerbsgesellschaft
  erzielte  Geschäftsgewinn  ist  den  einzelnen  Teilhabern  nach
Maßgabe  ihres  Anteils  anzurechnen.

3.  Als  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  gelten  auch  die  Tantiemen
der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  und  die  Gewinnanteile  dieser  Gesellschafter  für  ihre  nicht  auf
das  Grundkapital  gemachten  Einlagen.

4.  Der  Gewinn  aus  den  zu  Spekulationszwecken  abgeschlossenen  Geschäften,
abzüglich  etwaiger  Verluste  bei  derartigen  Geschäften,  und  aus  der
Beteiligung  an  derartigen  Geschäften  ist  auch  bei  solchen  Steuerpflichtigen,

  welche  nicht  zu  den  Handel=  und  Gewerbetreibenden  gehören,

nach  den  für  das  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  maßgebenden

Grundsätzen  zu  berechnen.

 

 

 

 

 

Hinter  §  16  Abst.  1  tritt  folgender  Abs.  2:

Bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  gilt  derjenige  Teil  der  Uberschüsse,
welcher  an  persönlich  haftende  Gesellschafter  für  ihre  nicht  auf  das  Grundkapital
gemachten  Einlagen  oder  als  Tantieme  verteilt  wird,  nicht  als  Einkommen  der
Gesellschaft.

Im  9  16  am  Schlusse  tritt  hinzu:

Als  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  im  Sinne  des  §  33  Nr.  3
Schlußsatz  des  Kommunalabgabengesetzes  gilt  nur  die  Veranlagung  zu  einem
Staatseinkommensteuersatze.

Hinter  §  16  wird  eingeschaltet:

§  16a.

Als  steuerpflichtiges  Einkommen  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
&  1  Nr.  6)  gilt  der  erzielte,  unter  sinngemäßer  Anwendung  des  §  14  zu  berechnende
  Geschäftsgewinn.

Im  9  17  werden  hinter  das  Wort  „beträgt““  die  Worte

soweit  nicht  9  17a  Anwendung  findet
eingeschaltet.