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liegt; die Veranlagung geschieht alsdann von dem Beginne des Monats ab, der
auf den Zeitraum folgt, für welchen dieser Abschluß gemacht ist.
10.
Dem Einkommen eines nach 9 1 Nr. 1 bis 3 Steuerpflichtigen wird das
in Preußen steuerpflichtige Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet.
Selbständig werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd von dem
Ehemanne getrennt leben, oder ihre Steuerpflicht nur nach § 2 begründet ist.
B. Besondere Vorschriften.
a. Einkommen aus Kapitalvermögen.
§ 11.
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Jinsen, Renten und geld-
werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei
Landwirtschaft--, Handel= und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des steuer-
pflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe
(§ 12, 13) als Teile des Geschäftsertrags in Rechnung zu bringen sind.
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins-
besondere:
a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen
sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen,
b) Jinsen, Gewinnanteile und Ausbeuten von Aktiengesellschaften, Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (§ 335 des
Handelsgesetzbuchs) und Gewerkschaften und die Gewinnanteile der
Kommanditisten bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien,
J) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein
hoberes als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird,
einbegriffen sind,
(1) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen
Veräuserung von Wertpapieren, Forderungen, Renten usw., abziglich
etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.
b. Einkommen aus Grundvermögen.
812.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämtlicher
Grundstucke, welche dem Stererpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen
ihm infolge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.
J
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der Pacht-
oder Mietszins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter beziehungsweise
Mieter obliegenden Natural= und sonstigen? Nebenleistungen sowie der dem Verpächter