Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

836.

Sollen  in  Zuckerfabriken,  deren  Beaufsichtigung  auf  den  Abschluß  der  zur  Herstellung  usw.  Entnahme  von
von  kristallisiertem  Zucker  dienenden  Räume  gegründet  ist,  Zuckererzeugnisse  aus  diesen  Räumen  Zucker  aus  den
in  den  Fabrikbetrieb  zurückgenommen  werden,  so.  ist  die  Zurücknahme  unter  Angabe  des  Ver—  k  Kbschlusse  ber
wendungszwecks  dem  den  Abschluß  beaufsichtigenden  Beamten  schriftlich  nach  Maßgabe  des  nicht  umfriedigter
Musters  6  anzumelden.  Fabriken  in  den

Die  Anmeldung  ist  in  ein  nach  Muster  7  zu  führendes  Merkbuch  einzutragen  und  auf  Betrieb  oder  zu
der  Anmeldung  die  Verbringung  der  aus  den  abgeschlossenen  Fabrikräumen  entnommenen  Zucker-  anderweiter  #eerzeugnisse
  in  den  Fabrikbetrieb  amtlich  zu  bescheinigen.  halb  *  Fabrik.

Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  kann  von  der  besonderen  Anmeldung  abgesehen  werden,
wenn  Zuckererzeugnisse  aus  dem  Abschlußraume  durch  eine  Rohrleitung  in  den  vorhergehenden  Auster  6.
Fabrikbetrieb  zurückgenommen  werden.  Die  Genehmigung  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  Auster  7.
in  der  Beschreibung  des  Verfahrens  (§  19)  über  die  Gesamtmenge  der  zurückzunehmenden  Zuckererzeugnisse,
  über  die  Art  und  Weise  der  Verarbeitung  und  über  den  Zeitpunkt  der  Zurücknahme
genaue  Angaben  enthalten  sind,  und  daß  die  Zuckererzeugnisse  außerhalb  des  Abschlußraums  ohne

weitere  Ansammlung  sofort  in  den  Betrieb  gelangen.

37.

In  Fabriken  der  vorbezeichneten  Art  können  zum  Zwecke  der  Benutzung  innerhalb  der
Fabrik,  z.  B.  Untersuchung  im  Laboratorium,  Zuckerproben  aus  den  im  Abschlusse  befindlichen
Räumen  entnommen  werden;  die  Entnahme  der  Proben  ist  dem  den  Abschluß  beaufsichtigenden
Beamten  mündlich  anzumelden.  Häufig  wiederkehrende  derartige  Probeentnahmen  können  ein
für  allemal,  nach  näherer  Anleitung  der  Steuerstelle,  schriftlich  angemeldet  werden.

g  38.

Jede  Entnahme  von  Zucker  aus  der  Fabrik  ist  der  Zuckersteuerstelle  mittels  einer  An-  Entnahme  von
meldung  nach  Muster  4,  und  zwar,  sofern  nicht  der  Zucker  zum  freien  Verkehr  abgefertigt  werden  Zucker  aus  der
soll,  in  doppelter  Ausfertigung  anzuzeigen.  u  bdu

Die  Anmeldung  muß  enthalten:  ")  Anmeldung.

a)  die  Zahl  der  Packstücke,  deren  Verpackungsart,  etwaige  Zeichen  und  Nummern,  Rohund
  Reingewicht,  ferner  die  Art  des  Zuckers,  die  Angabe  der  begehrten  Abfertigungsweise
  und  den  Namen  und  Wohnort  des  Warenempfängers;

b)  bei  der  Entnahme  von  Sirup  und  Melasse  außerdem  auch  eine  Angabe  darüber,  ob
der  Quotient  unter  70  oder  70  und  mehr  beträgt  (vgl.  §  1).

Die  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des  Empfängers  kann  unterbleiben,  wenn  der
Zucker,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  6  Abs.  1  Ziffer  2  des  Gefetzes  und  des  §  60  dieser  Bestimmungen,
  in  den  freien  Verkehr  treten  soll.  «

SollderZuckermitBegleitscheinloderlIVerfendetwerden,foerfolgtdieAnmeldung
in  dem  Begleitscheine.

839.

Besteht  der  abzufertigende  Zucker  aus  einer  größeren  Zahl  von  Packstücken  gleicher  Ver—
packungsart  mit  annähernd  gleichem  Roh-  und  Reingewichte,  so  kann  die  Angabe  des  Rohgewichts
auch  gruppenweise,  nach  sogenannten  Schalgängen,  erfolgen.  Auch  ist  in  diesem  Falle  die  An—
meldung  des  Gesamtrohgewichts  sowie  des  Gesamtreingewichts  mit  der  Angabe  zulässig,  daß
jedes  Packstück  das  gleiche  zu  bezeichnende  Durchschnittsgewicht  hat.

Bei  Abläufen,  deren  Quotient  unter  70  beträgt,  genügt  auch  dann,  wenn  Packstücke  von
verschiedenem  Roh=  und  Reingewichte  vorliegen,  die  Angabe  des  Gesamtroh=  und  rreingewichts,
sofern  der  Fabrikinhaber  seine  Anschreibungen  über  das  Einzelgewicht  der  Packstücke  vorlegt.

40.
Wird  Zucker  in  Broten,  Blöcken,  Platten  oder  ähnlichen  gleichmäßigen  Formen  von  annähernd
  gleichem  Einzelgewicht  unter  amtlicher  Aufsicht  verpackt,  oder  soll  solcher  unverpackt  zum
sreien  Verkehr  abgefertigt  oder  unter  Raumverschluß  versendet  werden,  so  kann  sich  die  Anmeldung
  auf  Angabe  der  Art  und  der  Stückzahl  beschränken;  der  Anmelder  hat  in  diesem  Falle

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