Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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a.  daß  für  die  Dauer  des  einjährigen  Dienstes  die  Kosten  des  Unterhalts  mit  Einschluß  der  Kosten
der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  von  dem  Bewerber  getragen  werden  sollen;

b.  daß  ich  mich  dem  Bewerber  gegenüber  zur  Tragung  der  Kosten  des  Unterhalts  mit  Einschluß
der  Kosten  der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  für  die  Dauer  des  einjährigen  Dienstes
verpflichte  und  daß,  soweit  die  Kosten  von  der  Militärverwaltung  bestritten  werden,  ich  mich  dieser
gegenüber  für  die  Ersatzpflicht  des  Bewerbers  als  Selbstschuldner  verbürge.

den  19.
Vorstehende  Unterschrift  de
und  zugleich,  daß  der  Bewerber  d  Aussteller  der  obigen  Erklärung  nach  en
Vermögensverhältnissen  zur  Bestreitung  der  Kosten  fähig  ist,  wird  hiermit  obrigkeitlich  bescheinigt.
den  19
L.  S.

Anmerkung.  1)  Je  nachdem  die  Erklärung  unter  a  oder  unter  b  abgegeben  wird,  ist  der
Tert  unter  b  oder  unter  a  zu  durchstreichen.
2)  Werden  die  unter  b  bezeichneten  Verbindlichkeiten  von  einem  Dritten  übernommen,  so  hat
dieser  eine  besondere  Erklärung  hierüber  in  folgender  Form  auszustellen:
Gegenüber  den  .  .  geboren  am
zu  ..,  der  sich  zu  seinem  Diensteintritt  als  Einjchrig-  Freiwiliger
melden  wil,  verpsücche  ich  mich  zur  Tragung  der  Kosten  des  Unterhalts  mit  Einschluß
der  Kosten  der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  für  die  Dauer  des  einjährigen
Dienstes.  Soweit  die  Kosten  von  der  Militärverwaltung  bestritten  werden,  verbürge  ich
mich  dieser  gegenüber  für  die  Ersatzpflicht  des  Bewerbers  als  Selbstschuldner.

den  19
Vorstehende  Unterschrift  2c.  2c.

3)  Die  Erklärung  unter  b  sowie  die  Erklärung  des  Dritten  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung,  wenn  der  Erklärende  nicht  kraft  Gesetzes  zur  Gewährung  des  Unterhalts
an  den  Bewerber  verpflichtet  ist.