Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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„b)  der  Einwillung  des  gesetzlichen  Vertreters  mit  der  Erklärung,  daß  für  die
Dauer  des  einjährigen  Dienstes  die  Kosten  des  Unterhalts,  mit  Einschluß  der
Kosten  der  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Wohnung  von  dem  Bewerber  getragen
werden  sollen.  Statt  dieser  Erklärung  genügt  die  Erklärung  des  gesetzlichen
Vertreters  oder  eines  Dritten,  daß  er  sich  dem  Bewerber  gegenüber  zur
Tragung  der  bezeichneten  Kosten  verpflichte  und  daß,  soweit  die  Kosten  von
der  Militärverwaltung  bestritten  werden,  er  sich  dieser  gegenüber  für  die
Ersatzpflicht  des  Bewerbers  als  Selbstschuldner  verbürge.

Die  Unterschrift  des  gesetzlichen  Vertreters  und  des  Dritten,  sowie  die
Fähigkeit  des  Bewerbers,  des  gesetzlichen  Vertreters  oder  des  Dritten  zur
Bestreitung  der  Kosten  ist  obrigkeitlich  zu  bescheinigen.  Uebernimmt  der  gegesetzliche
  Vertreter  oder  der  Dritte  die  in  dem  vorstehenden  Absatze  bezeichneten
  Verbindlichkeiten,  so  bedarf  seine  Erklärung,  sofern  er  nicht  schon  kraft
Gesetzes  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  ist,  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.

Bei  Freiwilligen  der  seemännischen  Bevölkerung  genügt  die  Einwilligung
des  gesetzlichen  Vertreters.“

II.  Um  für  die  richtige  Fassung  der  unter  I  bezeichneten  Erklärungen  eine  Gewähr.
zu  schaffen,  ist  auf  der  Rückseite  der  nach  dem  Muster  18  auszustellenden  Zeugnisse  das.
aus  der  Anlage  ersichtliche  Muster  mit  abzudrucken.

Stuttgart,  den  11.  Mai  1900.
Pischek.  Weizsäcker.  Schott  von  Schottenstein.
Anlage.

Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  zu  dem  Diensteintritt  als
Einjährig-Freiwilliger.
Ich  ertheile  hierdurch  meinem  Sohne  Mündel.
geborenaaan  zu

....  ·...  meine  Einwilligung  zu  seinem
Diensteintritt  als  Einjährig-Freiwilliger  und  erkläre  gleichzeitig