Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 30 – — 
umzulegen, bleibt unberührt. Die Kirchengemeinden sind jedoch berechtigt, vor- 
behaltlich der Genehmigung des Konsistoriums, die Aufbringung kirchlicher 
Umlagen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kirchengesetzes zu beschließen. 
/31. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
32. 
Das Landes-Konsistorium zu Hannover wird mit der Ausführung dieses 
Kirchengesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. März 1906. 
  
— Wilhelm. 
Studt. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
  
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.