Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt. 
Artikel II. 
In den übrigen Fällen des Artikels I und in den Fällen des Artikels IV 
& 1, 2 und 6 des Gesetzes vom 22. März 1906 werden die Rechte des Staates 
von dem Regierungspräsidenten ausgeübt. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht, sofern nicht die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Artikel IV § 4 a. a. O. stattfindet, 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten, welcher endgültig entscheidet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1906. 
(#. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Graf v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. 
  
  
(Nr. 10687.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den evan- 
gelischen Kirchen der Konsistorialbezirke Cassel, Wiesbaden und Frank. 
furt a. M. Vom 23. März 1906. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen in Ausführung des Artikels VII des Gesetzes, betreffend die Erhebung 
von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden der evangelischen Kirchen der Kon- 
sistorialbezirke Cassel, Wiesbaden und Frankfurt a. M., in den Gesamtverbänden 
der evangelischen Kirche des Konsistorialbezirkes Cassel, sowie in der vereinigten 
evangelisch-lutherischen und evangelisch-reformierten Stadtsynode zu Frankfurt a. M., 
vom 22. März 1906 auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
  
Artikel I. 
Die Rechte des Staates werden gegenüber den Gesamtverbänden der evan- 
gelischen Kirche des Konsistorialbezirkes Cassel und gegenüber der vereinigten evan-
	        
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