Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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der  Uebertritt  vom  stehenden  Heere  zur  Landwehr,
von  der  Landwehr  zum  Landsturm,
von  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  zur  Ersatz-Reserve  zweiter
Klasse,
—  =  von  der  Ersatz-Reserve  zum  Landsturm,
-  -vonderFlottezurSeewehr
-  -vonderSeewehrzumLandsturm
3.  Ueber  Landsturmpflicht  siehe  Gesetz  über  den  Landsturm  vom  12.  Februar  1875
(Landsturmgesetz).

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U  1i

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–  19.
Wehrpflicht  der  Einwanderer  und  der  Ausländer.

1.  Wer  vom  Auslande  eingewandert  ist  und  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Staate
des  Deutschen  Reichs  erworben  hat,  wird  nach  Maßgabe  seines  Lebensalters  wehrpflichtig.


"  St.  A.  G.  §  10.

Die  Regelung  der  Dienstpflicht  solcher  Eingewanderter  erfolgt  nach  denselben
Grundsätzen,  wie  bei  allen  übrigen  Wehrpflichtigen.

Bei  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erfolgt  die  Zutheilung  zur  ersten  Klasse
bei  vorhandener  Diensttauglichkeit  in  der  Regel  dann,  wenn  der  Betreffende  das  27ste
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat.

2.  Personen,  welche  das  Reichsgebiet  verlassen,  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  eine
andere  Staatsangehörigkeit  aber  nicht  erworben  oder  wieder  verloren  haben,  sind,
wenn  sie  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Deutschland  nehmen,  zur  Gestellung  vor  den
Ersatzbehörden  verpflichtet  und  können  nachträglich  ausgehoben,  jedoch  im  Frieden
nicht  über  das  vollendete  31ste  Lebensjahr  hinaus  im  aktiven  Dienst  zurückgehalten
werden.

Dasselbe  gilt  von  den  Söhnen  ausgewanderter  und  wieder  in  das  Deutsche  Reich
zurückgekehrter  Personen,  sofern  die  Söhne  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben
  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  Ausgewanderte,
welche  zwar  eine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  hatten,  aber  vor  vollendetem

31sten  Lebensjahre  wieder  Reichsangehörige  werden.
R.  M.  G.  8  11.
Seitens  der  Ersatzbehörden  3.  Instanz  ist  in  jedem  Einzelfalle  über  die  Zulässigkeit
  der  Einstellung  Entscheidung  zu  treffen.
3.  Personen  der  Reserve,  Landwehr,  Marine-Reserve  oder  Seewehr,  welche  nach  erfolgter
  Auswanderung  vor  vollendetem  31sten  Lebensjahre  wieder  naturalisirt  werden,