Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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4  Bei  nachstehenden  Urbarmachungen  und  Kulturverbesserungen  dagegen,
n  mlich:

a)  bei  Holzanpflanzungen  oder  Ansckungen  auf  wüsten  Ländereien;

b)  bei  Austrocknung  von  Sümpfen;

c)  bei  Wein=  und  Obstpflanzungen,  die  auf  seit  mehr  als  15  Jahren  nicht
gebautem  Acker  oder  auf  Wild=  und  Oedländereien  angelegt,  sowie
endlich

d)  bei  Gärten,  Aeckern,  Wiesen  und  Weiden,  in  welche  Ländereien  der  letztgedachten
  Art  umgewandelt  worden,  erfolgt  die  Abschgung  zwar  wie
bei  allen  übrigen  Kulturveränderungen,  bei  Gelegenheit  der  periodischen
Revisionen.  Wenn  aber  die  beabsichtigte  Kulturverbesserung  vor  dem
Beginn  derselben  dem  Bezirkssteuer-Komroleur  direkt  oder  durch  Vermittelung
  der  Ortsbehörde  angezeigt  und  nach  der  Ausführung  nachgewiesen
worden  ist,  darüber  bei  der  Revision  der  Katastralerträge  eine  von  dem
Bezirkssteuer-Kontroleur  unentgeldlich  auszustellende  Bescheinigung  beigebracht
  werden  kann  und  seit  der  bewirkten  Verbesserung  bis  zu  dieser

Revision
in  dem  Falle  zu  a.  30  Jahre
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noch  nicht  verflossen  sind,  so  muß  der  frühere  Katastralertrag  auch  nach
bewirkter  Revision  bei  der  Besteuerung  so  lange  zu  Grunde  gelegt  werden,
  bis  der  vorgedachte  Zeitraum  abläuft.  —  Ist  die  vorschriftsmätzige
Anzeige  der  Kulturverbesserung  unterblieben,  so  wird  bei  der  Revision
der  Katastralerträge  der  Grundstücke,  bei  welchen  die  Verbesserung  zur
Sprache  kommt,  angenommen,  daß  dieselbe  im  ersten  Jahre  nach  der
Katastrirung  oder  nach  der  letzten  Revisson  der  Grundstücke  ausgeführt
worden.

6.  30.
Alle  übrige  Ertragserhöhungen  (mit  Ausnahme  der  in  dem  8.  29.  gedachten
  Falle)  werden  gleich  im  folgenden  Jahre,  nachdem  die  durch  die  Revision
  ermittelten  Katastralerträge  festgesetzt  sind,  bei  der  Besteuerung  berücksichtigt.

v.  8.  31.
Erhaltuͤng  des  Saͤmmtliche  Katasterverhandlungen,  die  Originalkarten  und  Buͤcher  wer-Raiasent.
  den  bei  den  Regierungen  aufbewahrt.

Die  Gemeinen  erhalten  Kopieen  der  Flur=  und  Gemeinekarten,  Flurbücher,
Mutterrollen  und  alphabetische  Register  oder  summarische  Mutterrollen,  und  haben
  für  deren  Aufbewahrung  im  Archive  der  Gemeine,  oder  des  Gerichts,  oder
in  einem  andern  dazu  geeigneten  Archivlokale,  nach  der  nähern  Anweisung  der
Regierungen,  Sorge  zu  tragen.

Diese  Kopieen  der  Katasterdokumente  sind  zum  offentlichen  Gebrauche  bestimme,
  so  daß  jeder  Steuerpflichtige  die  Einsicht  der  seinen  Grundbesttz  betrefsenden
  Stellen  der  Bücher  und  Karten  durch  die  Vermittelung  der  mit  deren
Aufbewahrung  beauftragten  Beamten  unentgeltlich  verlangen  kann.  —  Auszüge

und