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4 Bei nachstehenden Urbarmachungen und Kulturverbesserungen dagegen,
n mlich:
a) bei Holzanpflanzungen oder Ansckungen auf wüsten Ländereien;
b) bei Austrocknung von Sümpfen;
c) bei Wein= und Obstpflanzungen, die auf seit mehr als 15 Jahren nicht
gebautem Acker oder auf Wild= und Oedländereien angelegt, sowie
endlich
d) bei Gärten, Aeckern, Wiesen und Weiden, in welche Ländereien der letztgedachten
Art umgewandelt worden, erfolgt die Abschgung zwar wie
bei allen übrigen Kulturveränderungen, bei Gelegenheit der periodischen
Revisionen. Wenn aber die beabsichtigte Kulturverbesserung vor dem
Beginn derselben dem Bezirkssteuer-Komroleur direkt oder durch Vermittelung
der Ortsbehörde angezeigt und nach der Ausführung nachgewiesen
worden ist, darüber bei der Revision der Katastralerträge eine von dem
Bezirkssteuer-Kontroleur unentgeldlich auszustellende Bescheinigung beigebracht
werden kann und seit der bewirkten Verbesserung bis zu dieser
Revision
in dem Falle zu a. 30 Jahre
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noch nicht verflossen sind, so muß der frühere Katastralertrag auch nach
bewirkter Revision bei der Besteuerung so lange zu Grunde gelegt werden,
bis der vorgedachte Zeitraum abläuft. — Ist die vorschriftsmätzige
Anzeige der Kulturverbesserung unterblieben, so wird bei der Revision
der Katastralerträge der Grundstücke, bei welchen die Verbesserung zur
Sprache kommt, angenommen, daß dieselbe im ersten Jahre nach der
Katastrirung oder nach der letzten Revisson der Grundstücke ausgeführt
worden.
6. 30.
Alle übrige Ertragserhöhungen (mit Ausnahme der in dem 8. 29. gedachten
Falle) werden gleich im folgenden Jahre, nachdem die durch die Revision
ermittelten Katastralerträge festgesetzt sind, bei der Besteuerung berücksichtigt.
v. 8. 31.
Erhaltuͤng des Saͤmmtliche Katasterverhandlungen, die Originalkarten und Buͤcher wer-Raiasent.
den bei den Regierungen aufbewahrt.
Die Gemeinen erhalten Kopieen der Flur= und Gemeinekarten, Flurbücher,
Mutterrollen und alphabetische Register oder summarische Mutterrollen, und haben
für deren Aufbewahrung im Archive der Gemeine, oder des Gerichts, oder
in einem andern dazu geeigneten Archivlokale, nach der nähern Anweisung der
Regierungen, Sorge zu tragen.
Diese Kopieen der Katasterdokumente sind zum offentlichen Gebrauche bestimme,
so daß jeder Steuerpflichtige die Einsicht der seinen Grundbesttz betrefsenden
Stellen der Bücher und Karten durch die Vermittelung der mit deren
Aufbewahrung beauftragten Beamten unentgeltlich verlangen kann. — Auszüge
und