Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Dle im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß- und Lelchterschiffe (mit Aus- 
nahme von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremer= 
haven, letztere auögeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst 
nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen 
Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der Verschluß-Anlegung eben- 
falls unterworfen und müssen den Beamten, welche den Verschluß anzulegen oder 
abzunehmeu haben, durch Aufhissung einer Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen 
einer halben Stunde nach Aufhissung einer Flagge kein Beamter erscheint, so ist 
den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlusses abzufahren oder den an- 
gelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzunehmen. Schiffe, welche 
durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände verhindert sind, ohne dringende Ge- 
fahr die Ankunfe eines Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzu- 
warten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde inne 
zu halten 
Artikel 22. 
2. Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Ein- 
gange des Artikel 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes anzuordnen: 
) Jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine 
Staathangehörigkeic bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der 
ganzen Fahrt zu führen. 
Wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen 
ist und demnächst innerhalb einer Entfernung“ von 300 Fuß von dem 
Punkie des Ufers eines der kontrahirenden Staaten angerechnet, bis zu 
welchem die gewöhnliche Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt, so 
hat es während der Nachtzeit, und zwar von Sonnenuntergang bis Son- 
nenausgang eine brennende Laterne, mindestens in der Höhe von 8 Fuß 
in der Art auszuhängen, daß sie von allen Seiten gesehen werden kann. 
Die Schiffer dürfen während der Fahrk nach ihrem Bestimmungcorte nur 
dann vor Anker gehen, wenn es eintretende Umstände und Verhälktnisse 
erforderlich machen, und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise un- 
gesäumt fortzusehen. Ueber die Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder 
eines etwaigen längeren biegenbleibens haben sich dieselben auf Erfordern 
bei ihrer Ankunft am vöschplatze genügend auszuweisen. Sie werden, 
wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene 
Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll= und Steuerbehörden der kontrahi- 
renden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens der 
Schiffer zu überwachen und die bemerkien Uebertretungen den zuständigen. 
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