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19. Landesregentschaftliche Verordnung,
die Bevormundung Minderjähriger
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Reuß,
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie souveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
finden Uns bewogen, Behufs der vorzubereitenden Regulirung des Vormund-
schaftswesens Folgendes provisorisch zu verordnen.
S. 1.
Minderjährige bedürfen einer Bevormundung in der Regel nur dann,
wenn sie beide Eltern durch den Tod verloren haben — verwaist sind. —
Außereheliche Kinder sind zu bevormunden, wenn deren Mutter stirbt, be-
vor sie die Volljährigkeit erreicht haben.
S. 2.
Wittwen treten rücksichtlich minderjähriger mit dem verstorbenen Manne
erzeugter, Kinder in die mit der väterlichen Gewalt des Verstorbenen verbun-
denen Rechte und Pflichten. Müttern unehelicher, nicht durch nachfolgende
Ehe legitimirter Kinder stehen über letztere auf die Dauer der Minderjährig-
keit derselben vormundschaftliche Rechte zu.