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wollen; die übrigen Vereinsregierungen dagegen haben sich die
Zusicherung ertheilt, vom 1. Jannar 1864 ab gegenseitig auch solche
Handlungsreisende abgabenfrei zuzulassen, welche für mehr als ein
Handlungs-(Fabrik-) Oaus Aufträge besorgen.
Zugleich wird von Fürstlicher Landesregierung bemerkt, daß die Inhaber
der für das laufende Jahr bereits ausgestellten Gewerbescheine solche gegen
Legitimationskarten bei den zu deren Ausfertigung competenten Behörden un-
entgeltlich umtauschen können.
Greiz, den 16. Februar 1864.
Fütstl. Reuß-Pl. Laudesregierung das.
Dr. Herrmann.
Scheibe.
11. Anderweiter Nachtrag
u dem Gesetz vom 2. April 1860, die Verhältnisse der Civil-
stantediener, insbesondere die Pensionirung derselben und deren
Hinterlassenen
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Neuß,
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
shrigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie souveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
haben auf unterthänigsten Vortrag der Landesregierung im Anschluß an die
bezüglichen Bestimmungen im S§. 3 und 15 des Gesetzes vom 6. Februar 1864.
beschlossen und verordnen mit #nnüseer Zustimmung was folgt: