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andere Umstände gestatten, darauf gehalten werden, daß die Waaren eines
jeden Niederlegers beisammen lagern und die später für ihn hinzukommenden
sich an die früher gelagerten anschließen.
5. 22.
Von der einmal durch den Niederlageverwalter angewiesenen Stelle darf
die Waare nur mit dessen Erlaubuiß versetzt und es muß jedenfalls dabei nach
dessen Anweisung verfahren werden. Glaubt der Niederleger, daß seine Waa-
ren nicht gut lagern, und wünscht derselbe für sie eine vermeintlich bessere
Vagerstelle, so wird ihm diese, wenn Naum dazu vorhanden ist und die Ver-
setzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinderniß entgegenseht,
gewährt werden. Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlage-
verwalter nicht einigen, so entscheidet der Amtsvorstand.
2. Umpackung der Waaren.
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Die Umpackung der Waaren behufs deren Sorlirung, Reinigung, Er-
haltung und sonstiger mit dem Zwecke der Niederlage zu vereinbarenden Be-
handlung kann vom Amte unter besonderer Zollaufsicht bewilligt werden, in
so fern eine geeignete Näumlichkeit hierzu vorhanden ist und der ordnungs-
mäßige Geschäftsgang dadurch nicht gestört wird. Unter denselben Voraus-
sebungen kann die Umpackung der Colli behufs deren Theilung jedoch nur
innerhalb der vorzuschreibenden Grenzen und mit Berücksichtigung der Bedürf-
nisse des Verkehrs nachgelassen werden.
Die Auslegung ausgepackter Waaren zum Verkauf in der Niederlage ist
nicht erlaubt.
Die Auspackung und vorübergehende Auslegung von Waaren zur Besich-
ligung, sofern dazu nicht schon die Ansicht von Proben genügt, ist jedoch nicht
ausgeschlossen.
5. 24.
Jede Umpacung ist dem Amte zuvor unter Benutzung des. beilicgenden 5
Musters (B.) und Vorlegung des Niederschlagescheins schriftlich anzumelden
und erst, nachdem von demselben die erforderliche Aufsicht angeordnet worden
isi, vorzunehmen.
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