Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sels  und  solcher  Versendungen,  wofuͤr  das
Postporto  seither  von  den  Koͤnlgl.  Kassen
der  Postkasse  verguͤtet  worden  ist,  der  Posten
fortwährend  wie  blsher  sich  zu  bedienen,
und  dieses  auch  bei  ihrem  amtlichen  Brlefwechsel
  unter  sich  und  ihren  gegenseitigen
Versendungen  in  Sachen  der  Partien,
von  welchen  das  Postporto  zu  erstatten  ist,
ju  beobachten.
Dagegen  koͤnnen

K.

zum  Behufe  des  übrigen  bffentlichen

und  Prloatverkehrs  im  Innern  des  Königrelchs

  nach  allen  Richtüngen  gehende,  reitende

  und  fahrende  Boten  sich  hin  und  her
begeben.

Dieselben  dürfen  jedoch  unterwegs  keine
Merde  wechseln,  Rothfälle,  z.  B.  bei  dem
Erkranken  elnes  Oferdes  und  Vorspannen,
ausgenommen.

Auf  denjenigen  Straßen,  wo  kein  regelmäßiger
  Postenlauf  besteht,  findet  in  Anshung
  der  durch  die  bLandboten  und  Fuhrleute
  zu  versendenden  Gegensténde  keine
Beschränkung  statr,  und  eben  so  ist  auch
jeder  Bote,  oder  Fuhrmann,  der  von  einem
Drt  ausgeht  wo  sich  keine  Post  befindet,
Belefe  und  Effekien  ohne  Unterschied,  sowohl

  für  seinen  ·  Bestimmungsort,  wenn

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glelch  daselbst  ein  Post-Amt  aufgestellt
waͤre,  als  auch  für  die  an  seinem  Weg
oder  im  Umkreise  selnes  Bestimmungsorts
Lliegenden  Ortschaften.  In  sofern  in  dlesen
die  Post  kelme  Briefe  oder  Pakete  abgibt,
zu  übernehmen  und  daselbst  abzugeben  berechtigt.


Wenn  hingegen  belde  Orte,  für  deren
wechselseltigen  Verkehr  ein  Bote  oder  ein
ordlnäres  Fuhrwerk  aufgestellt  ist,  durch
elne  Post  in  Verbindung  stehen,  so  treten
für  diesen  Fall  folgende  Beschränkungen
ein:

1.)  In  Hinsicht  auf  die  zu  versendenden
Pakete  und  andere  Effekten  haben  sich
die  Landboten  und  Güter-Fuhrleute
nach  dem,  als  Beilage  hier  beigedruckten
Verzelchnisse  zu  achten,  worin  die  Gegenstände
  genauer  bezeichnet  sind,  deen
  Versendung  der  Post  ausschlleßlich
  vorbehalten  ist,  so  wie  diejenigen,
zu  deren  Uebernahme  die  Post  ucht
angehalten  werden  kann,  und  endllch
solche,  welche  nach  der  Willkühr  des
Aufgebers  durch  die  Post  oder  durch
Boten  oder  Land-Fuhrleute  versendet
werden  können.

In  Ansehung  derjenigen  Effekten,
welche  bei  einem  Gewlchte  von  mehr