Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Personen, welche in Fabriken oder anderen gewerblichen Unternehmungen beschsftigt in. 
werden mit Gefängniß bis zu vier Monalen oder mit verhältnihmäßiger Geldstrafe belegt, 
wenn sie dasjenige, was ihnen vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes 
bekannt oder anvertraut ist und sie geheim zu halten verpflichtet sind, au Andere mittheilen. 
Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche sie zu solchen Miltheilungen verleiten. 
Wahrheitswidrige Aussage. 
Art. 321. 
Wer in einer, ihn selbst oder seine Angehörigen (Art. 37) nicht betreffenden Ange- 
legenheit, vor einer richlerlichen oder polizeilichen Behörde als Zeuge oder Sachverstäu- 
diger vernommen wird, und dabei wissentlich unwahre Thatsachen für woir ansgiebt, oder 
wahre Thatsachen verheimlicht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit ver- 
hältnißmäßiger Geldstrafe belegt, vorbehältlich einer höheren Strafe, wenn Art. 172 f. 
Amwendung finden. 
Vorschriften wegen Anstellung der Untersuchung. 
Art. 322. 
Mit Ansnahme der in Art. 309 bio 312 gedachten Verbrechen sollen alle in dem ge- 
Oenwärligen Kapitel aufgeführten Verbrechen nur daun untersucht und bestraft werden, 
wenn: 
1) bei Verbrechen, welche von Staatsdienern oder anderen im öffentliche Dienst 
oder soust in öffentlicher Pflicht stebenden Personen (Art. 318), oder vo- 
Anderen im Bezug auf solche Personen begangen olene sind, etweder die 
Dienst- oder Aussichtsbehörden dieser Personen oder ein bei dem Verbrechen 
Benachtheiligter oder mit einem Nachtheil Bedrohler, die Untersuchung und 
Bestrafung beantragen, 
2) in anderen Jällen die betheiligten Privatpersonen, oder in dem Fall des 
Art. 321 die fraglichen richterlichen oder polizeilichen Behorden einen Antrag 
auf Untersuchung und Bestrafuug stellen. 
Sofern eine Bestrafung von Staatsdienern oder anderen im öffentlichen D oder 
sonst in öffentlicher Pflichl stehenden Personen nach Ark. 307, 308 und 320 in Frage steht, 
haben die Dienst= oder Aufsichtsbehörden die Befugnis,, eine Disciplinaruntersuchung zu 
führen und die gesebliche Strafe als Disciplinarslrafe zu erkennen.
	        
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