Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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VI. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Auklagelammer des 
Appellations-Gerichtes. 
Art. 206. Gegen die in den Art. 197—199 erwähnten Enischeidungen der An- 
klagekammer und gegen die gleichen Entscheidungen des Kreisgerichtes steht der Staats- 
anwaltschaft und dem Angeklagten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an das 
Ober-Appellations-Gericht zu. 
Diese ist von dem Tage der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb sünftägiger 
Nothfrist bei dem Kreisgerichte oder, gegen Eutscheidungen der Anklagekammer, auch bei 
dieser schriftlich oder mündlich mit Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe einzuwenden 
und hat aufschiebende Wirkung. 
Außer den Zällen der Nichtigkeitsbeschwerde steht der Staatsamwaltschaft gegen die 
erwähnten Entscheidungen des Kreiögerichto und der Anklagekammer, wenn dieselben von 
den Anträgen der erstern abweichen, eine Berufung an das Appellations-Gericht zu, 
welche ebenfalls innerhalb fensuger Nothfrist von Mittheilung der Entscheidung an bel 
dem Kreisgerichte, bezüglich der Anklagekammer, eingewendet werden muß. Der Be- 
rathung über diese Berufung, welche in nicht öffentlicher Sihung Statt findet, wohnt der 
ber-Staatsamvalt bei. Das Appellations-Gericht entscheidet an der Stelle und mit 
den Befugnissen des Kreisgerichto und bezüglich der Anklagekammer. 
Die nach dem zweiten Absatze des Art. 206 einkretende Verhaftung des Angeklagten 
wird nicht aufgeschoben, wenn gegen den Verweisungobeschluß Nichtigkeitsbeschwerde er- 
griffen worden isl. Die nach dem ersten Absatze des Arl. 205 eintretende Freilassung 
soll dagegen nur dann aufgeschoben werden, wenn die Staatsanwaltschaft dieses wegen 
elnes einzuwendenden Rechtomittels sofort bei Mittheilung der Entscheidung beantragt. 
Art. 207. Die Nichtigkeitobeschwerde kann von dem Angeklagten und von der 
Staatsanwaltschaft, von jedem Theile, soweit die vorige Entscheidung ihn brrührt, nur 
aus folgenden Gründen erhoben werden: 
1) wenn ein nichtzuständiges Gericht für zuftndig: oder ein zuständiges Gericht 
für nichtzuständig angenommen wurde (Art. 197); 
2) wenn der Staatsanwalt bei einem Verbrechen, welches nur auf Antrag eines 
Betheiligten verfolgt werden konnte, unberechtigker Weise ohne einen solchen 
Antrag aufgetreten ist, oder umgekehrt ein Privat-Ankläger an der Stelle 
des Staatsanwaltes aufgetreten ist, wo letzterer hälte auftrelen müssen; 
3) wenn gegen gesebliche Vorschriften gefehlt wurde, bei denen die Strafe der 
Nichtigkeit ausdrücklich angedroht ist; 
4) wenn das Gericht, welches die vorige Entscheidung ertheilt hat, nicht gehörig 
besehzt war;
	        
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