Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

7. Bekanntmachung vom 18. Februar 1871, 
einen Nachtrag zur Arzneitaxe 
betressend. 
In Folge eines Berichts der technischen Commission für pharmaceutische Ange- 
legenheiten, dahin gehend, daß die bisher vorschriftsmäßig mit Süßholzpulver bereitelen, 
trocknen anokolischen Extrakte sich nicht zu Auflösungen eignen, hat auf Anrathen derselben 
das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medieinalangelegenheiten in Berlin 
mittelst Erlasses vom 14. November v. J. angeordnet, daß bei Bereitung obiger Exlrakte 
statt des Süßholzpulvers reines Dextrin verwandt weden, im Uebrigen aber die Berei- 
tungs= und Verwendungsweise unverändert bleiben soll 
Es tritt demnach für die betreffende Versahrste der Pharmacop. boruss. Ed. VII. 
folgende Amenng ein: 
Dag. 58. ibid. lin. 6. ist stalt: Radice Checiorkür pulverata zu setzen: 
extrino puro, 
„ „ „ „ 8. „ „ kun ieis Cebrnte zu setzen: Destrini 
Diese Vorschriften treten für die errländischen Apotheken mit dem Tage der 
Bekanntmachung in Kraft. 
Greiz, den 18. Februar 1871. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Meusel. 
Bruno Merz.
	        
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