Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Ebeuso hat er die dem Schuldner auszuhändigende Abschrifl, unler welcher dem- 
selben jede eigenmächtige Verfügung über die abgepfändeten und in seinem Gewahrsam 
gelassenen Gegenstände, sowie jede Beschädigung derselben mit der Androhung zu unter- 
sagen ist, daß er im Zuwiderhandlungsfalle in strafrechtliche Untersuchung gezogen und 
mit Gefängniß bis zu 6 Wochen oder entsprechender Geldbuße werde belegt werden, mit 
zu unterzeichnen. 
24. Regierungs-Verordnung vom 25. August 1873, 
den Betrieb der „Spielkarteufabriken 
  
Mit Höchster Genehmigung wird T Orund der Bestimmung in 8. 5 der Reichs- 
gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 über den Betrieb der Spielkarkenfabriken das 
folgende 
Regulativ 
erlassen. 
8. 1. 
Die Spielkartenfabriken stehen unter Aussicht der Steuerbehörde nach Maßgabe 
der nachstehenden Beslimmungen. 
8. 2. 
Wer Spielkarten im Fürstenthum verfertigen will, ist unbeschadet der nach 8. 14 
der Reichsgewerbeordnung demselben obliegenden Verpflichtung, das Gewerbe bei der zu- 
ständigen Behörde anzumelden, verbunden, acht Tage vor Beginn des Betriebes eine 
schriftliche Ammeldung derjenigen Räumlichkeiten in doppelten Exemplaren bei der Steuer- 
stelle seines Bezirkes zu übergeben, in denen entweder Fabrikationsakte vorgenommen oder 
die fertigen Spielkarten aufbewahrt werden sollen. Zu einer gleichen Anmeldung der 
Fabrikations= und Lagerräume mindestens acht Tage nach Erlaß dieses Regulativs sind 
auch die Besitzer bereils beslehender Spielkartenfabriken verbunden. 
Sollen zu den Fabrikations= und Lagerräumen späler andere hinzutreten oder 
sollen angemeldete Räume anders benutzt werden, so ist hierüber von dem Fabrikbesitzer 
mindestens acht Tage vorher cine schriftliche Veränderungsanzeige in doppelten Exemplaren 
einzureichn 
Die Begzirkssteuerstelle hat das eine Exemplar der Räume-Anmeldungen und Ver- 
änderungsanzeigen mit einer Bescheinigung versehen, dem Fabrikbesitzer zurückzugeben, 
der dieselben in einem besonderen Hefte in der Fabrik reinlich aufbewahren muß. 
Die Spielkartenfabriken sind gehalten, einem Blatte jedes Spieles ein Fabrik- 
zeichen zu geben, welches der Steuerbehörde vorher anzuzeigen und von derselben zu 
genehmigen ist. 
8. 4. 
Jedes fertige Kartenspiel, d. h. jedes beschnitlene und sortirte Kartenspiel ist mit
	        
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