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Ebeuso hat er die dem Schuldner auszuhändigende Abschrifl, unler welcher dem-
selben jede eigenmächtige Verfügung über die abgepfändeten und in seinem Gewahrsam
gelassenen Gegenstände, sowie jede Beschädigung derselben mit der Androhung zu unter-
sagen ist, daß er im Zuwiderhandlungsfalle in strafrechtliche Untersuchung gezogen und
mit Gefängniß bis zu 6 Wochen oder entsprechender Geldbuße werde belegt werden, mit
zu unterzeichnen.
24. Regierungs-Verordnung vom 25. August 1873,
den Betrieb der „Spielkarteufabriken
Mit Höchster Genehmigung wird T Orund der Bestimmung in 8. 5 der Reichs-
gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 über den Betrieb der Spielkarkenfabriken das
folgende
Regulativ
erlassen.
8. 1.
Die Spielkartenfabriken stehen unter Aussicht der Steuerbehörde nach Maßgabe
der nachstehenden Beslimmungen.
8. 2.
Wer Spielkarten im Fürstenthum verfertigen will, ist unbeschadet der nach 8. 14
der Reichsgewerbeordnung demselben obliegenden Verpflichtung, das Gewerbe bei der zu-
ständigen Behörde anzumelden, verbunden, acht Tage vor Beginn des Betriebes eine
schriftliche Ammeldung derjenigen Räumlichkeiten in doppelten Exemplaren bei der Steuer-
stelle seines Bezirkes zu übergeben, in denen entweder Fabrikationsakte vorgenommen oder
die fertigen Spielkarten aufbewahrt werden sollen. Zu einer gleichen Anmeldung der
Fabrikations= und Lagerräume mindestens acht Tage nach Erlaß dieses Regulativs sind
auch die Besitzer bereils beslehender Spielkartenfabriken verbunden.
Sollen zu den Fabrikations= und Lagerräumen späler andere hinzutreten oder
sollen angemeldete Räume anders benutzt werden, so ist hierüber von dem Fabrikbesitzer
mindestens acht Tage vorher cine schriftliche Veränderungsanzeige in doppelten Exemplaren
einzureichn
Die Begzirkssteuerstelle hat das eine Exemplar der Räume-Anmeldungen und Ver-
änderungsanzeigen mit einer Bescheinigung versehen, dem Fabrikbesitzer zurückzugeben,
der dieselben in einem besonderen Hefte in der Fabrik reinlich aufbewahren muß.
Die Spielkartenfabriken sind gehalten, einem Blatte jedes Spieles ein Fabrik-
zeichen zu geben, welches der Steuerbehörde vorher anzuzeigen und von derselben zu
genehmigen ist.
8. 4.
Jedes fertige Kartenspiel, d. h. jedes beschnitlene und sortirte Kartenspiel ist mit