Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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pflegungstage der von den einzelnen Staaten im betreffenden Rechnungsjahre in die An- 
stalten untergebrachten Sträflinge festgestellt und binnen 4 Wochen nach Mitthellung der 
Feststellung entrichtet. 
Um bei der Vertheilung der Zins= und Amortisationsrente dem Umstande Rech- 
nung zu tragen, dah für die drei Staaten Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg- 
Gotha und Reuß jüngere Linie, einer Seits, und Sachsen-Meiningen, anderer Seits, 
das Bedürfniß zur Unterbringung von Sträflingen bis zu dem Betrage von 128,000 
Straftagen für die erstgenannten drei Staaten und von 28000 Straftagen für Sachsen. 
Meiningen bereils gedeckt ist, wird der nach Maßgabe des Gesammtaufwands für die 
Neuherstellungen u. s. w. sich ergebenden Zins= und Amortisationsrente als Rutzungs- 
werlh der Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg der Betrag von Fünf und Dreißig 
Tausend Mark und als Nubungswerth von der Strafanstalt zu Maßfeld der Betrag von 
Acht Tausend Mark zugerechnet. Der sich so ergebende Gesammtbetrag der Renke wird 
dann nach der Zahl der Verpflegungstage der von den einzelnen Staaten im betreffen- 
den Rechnungsjahre in die Anstalten eingelieferten Sträflinge auf die einzelnen Staaten 
vertheilt mit der Maßgabe, daß von dem Antheil der drei mehrgedachten Staaten 35000 
Mark und von dem Antheil des Herzogthums Sachsen-Meiningen 8000 Mark in Abzug 
kommen. 
Eine Ablösung der Zins= und Amortisationsrente kann nur nach allseitiger Ueber- 
einkunft stattfinden. 
Art. 10. 
Die contrahirenden Regierungen vereinbaren den Voranschlag über Einnahme und 
Ausgabe bei der Verwaltung der im Artikel 1 genannten Anstalten. 
Zu den Ausgaben werden die Kosten für die Nachschaffung der für die Anstalten 
erforderlichen Inwentarienstücke, die Unterhaltungskosten der Gebäude, die Heuerversicherungs- 
rämien, ferner die Einlieferungskosten der Sträflinge, ingleichen die an einen Sträfling 
bei seiner Enklassung behufs seines Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohn- 
ort oder sonst zu leistenden Vorschüsse mitgerechnet. 
Diejenigen Ausgabe-Posten der Voranschläge, bezüglich deren eine Ueberschreilun 
ohne Cousens aller Regierungen ausgeschlossen ist, zngteichen diejenigen Posten, bezüglie 
deren eine Ueberschreitung auf Grund eines nach Maßgabe des Artikel 17 zu fassenden 
Beschlusses zulässig ist, werden durch Vereinbarung bezeichnet. 
Art. 11. 
Die contrahirenden Regierungen zahlen zur Deckung der Verwaltungskosten für 
jeden von einem ihrer Gerichte eingelieferten Sträfling für jeden Straftag denjenigen 
r*—? welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwachsene Gesammtaufwand, nach 
Abzug der bei der Verwaltung selbsl, namentlich durch Arbeiksverdienst der Sträflinge 
erwachsenen Einnahmen, durch die Zahl der Straftage sämmtlicher, während des Jahres 
detinirten, Sträflinge dividirt wird. 
Bei der Feststellung dieses Gesammtaufwandes werden 
1. die Zuchthäuser zu Tonna und Maßfeld,
	        
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