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Masern aenstreün Person ärztlich behandelt haben, auch wenn dies keine appro-
HPrten Aerzte sind.
Die An nzeigx wue ist binnen 24 Stunden, nachdem der Todesfall an den Masern
stattgefunden d zu bewirken.
uf die Verpflichtung zu den bei der Anzeige zu machenden Angaben finden die
Bestimmungen in §. 2, auf die Fälle nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht gehörig er-
solster Anzeige des an den Masern eingelretenen Todesfalls die bezüglichen Vorschriften
r 1, 2 und 4 dieser Verordnung siunngemäße Anwendung.
ie dem Todessfalle benachrichtigte Poligeiverwaltung des betreffenden Orts
P#— Lairs, hat danach ohne Säumniß eine nach dem unter B angedruckten Formulare
eingerichtete Meldekarte auszufüllen.
8. 7.
Ist die nach der Anzeige (SFH. 4, 5 und 6) von einer ansteckenden Krankheit
(6. 1) befallene beziehentlich an den Masern gestorbene Person ein Kind unter 14 Jahren,
so wird von der wolihewenwaltung (Gemeindevorstand) die ausgesüllte Karte, — wenn
der Erkrankungs- resp. Todesfall in einer Stadt vorkommt, dem Dlrektor der Schule, in
welche das erkrankte Kind oder Geschwister desselben aufgenommen find bez. das gestorbene
Kind aufgenommen war — wenn der Erkrankungs= resp. Todeofall sich in einem nicht-
städtischen Gemeindebezirke ereignet, dem ersten beziehentlich einzigen Lehrer an der be-
tiesffenden Ortsschule (falls das erkrankte bez. gestorbene Kind oder Geschwister desselben
der Schule angehören resp. angehört hat) zur Kenntnißnahme unverzuglich vorgelegt.
Ist die erkrankit oder eine mit derselben in der gleichen Haushaltung lebende
person Zögling einer am Orte bestehenden höheren Lehranstalt, Sammelschule, Kinder-
bewahranstalt oder eines am Orte gehaltenen Kindergartens resp. halte das an den
Masern gestorbene Kind die Eigenschaft eines solchen Zöglings, so ilt der Lestung der be-
treffenden Anstalt die Meldekarte durch die Polizeiverwaltung unverzüglich zuzufertigen.
§. 8.
Der Säul, oder Anstalkbleiter (bei Kleinkinderbewahranstalten und Kindergärten
die Vorsteherin 4a hat
den Inhalt der Meldekarte nach Maßgabe der * derselben besaumt in
eine deshalb zu führende Liste einzutragen oder ein Kraße n zu lassen, und
alsbald, nach dem dies geschehen, die sagen 52 * Isrraphstkurl Koustelen,
Im Uebrigen ist von dem Schul= oder Anstaltoleiter zu thunlichster Verhütung
der Verbreilung ansteckender Krankheiten unter den die belreffende Schule oder Auslalt
besuchenden Kindern oder jugendlichen Persouen nach den besonders in diesem Bezuge be-
stehenden Vorschriften zu verfahren.
Erfolgt die Benachrichtigung von der Erkrankung eines Schülers oder einer
Schülerin an einer der unter 8§. 1 Zisfer 1 bls 7 dezeichneten Krankhelten oder vom
Euntitte eines Masernkodesfalles im brtreffenden Bezirke an die Schulleitung (den Schul-
d#rektor, ersten oder einzigen Lehrer) ulcht durch polizeiliche Meldekarte, sondern mien
Anzeige der Ellern, senn Angehörigen oder Pfleger des erkrankten bez. an den Masern
drfior denen Ainbee, so geschieht die Writergabe der Meldung an den Physikus s#eensall