Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

J. 
In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und 
jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden: 
— 
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zur Gewinnung und zum Trausporte der Rohmaterialien, einschließlich 
des eingesumpften Lehms, 
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme 
1en Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm- 
teinen), 
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, mit Ausnahme 
des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen, 
zum Transporte gesormter (auch getrockneter und gebrannter) Steine, so- 
weit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmilteln befördert 
werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahr- 
bahn nicht benußt werden kann. 
II. 
.Kinder unter 13 Jahren dürfen gar nicht, Kiuder über 13 Jahre dürfen 
nur, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, 
beschäftigt werden. 
Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als sechs Stunden täglich 
und nur in der Zeit zwischen 5½ Uhr Morgens und 8½ Uhr Abends 
beschäftigt werden. 
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen an allen Werktagen 
mit Ausnahme der Vorabende der Sonn= und Festtage, an denen ihre 
Beschäftigung die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten darf, 11 
Stunden täglich beschäftigt werden. 
Ihre Arbeitsstunden dürfen in die Zeit zwischen 41 Uhr Morgens und 
9 Uhr Abends, für die weiblichen Arbeiter jedoch an den Vorabenden 
der Sonn= und Festtage nicht nach 5 1 Uhr Nachmittags gelegt werden. 
Zwischen den Arbeitsstunden sind täglich allen Arbeitern unter 16 Jahren 
regelmäßige Pausen zu gewähren. 
Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die 
Pause mindestens /8 Stunde betragen. 
Den übrigen muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor= und 
Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt w 
. Während der Pausen darf den jugendlichen — eiee Beschäftigung 
im Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn darin diejenigen Theile des Betriebes, 
in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen 
völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thun-
	        
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