Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

103 
c. Ist auf Einziehung von Haustrunk nur darum erkannt worden, weil 
er entgegen dem § 11 Abs. 4 des Gesetzes in den Verkehr gebracht 
worden ist, so ist nach den vorstehenden Bestimmungen unter a Abs. 
1 zu verfahren. 
Ist jedoch durch den Verkauf ein angemessener Erlös nicht zu 
erzielen, so kann von der Vergällung abgesehen und der Haustrunk, 
sofern er nicht gesundheitsschädlich ist, unentgeltlich an Armen= oder 
Krankenanstallen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Der 
Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß eine weitere Abgabe des Ge- 
tränkes strafbar sein würde. 
Getränke, die nur aus dem Grunde eingezogen worden sind, weil ihre 
Bezeichnung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, sind nicht zu 
vergällen, sondern unter gesetzmäßiger Bezeichnung zu Gunsten der 
Staatskasse zu verkaufen. 
Stoffe, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung oder Ver- 
arbeitung von Wein, Schaumwein, weinhaltigen oder weinähnlichen 
Getränken unzulässig ist, sind zu vernichten, wenn nicht die Fürstliche 
Landesregierung (lit a Abs. 4) ihre Veräußerung oder sonstige Ver- 
wendung genehmigt. 
O 
6 . 
Die Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Greiz, den 9. Juli 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Tippmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.