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c. Ist auf Einziehung von Haustrunk nur darum erkannt worden, weil
er entgegen dem § 11 Abs. 4 des Gesetzes in den Verkehr gebracht
worden ist, so ist nach den vorstehenden Bestimmungen unter a Abs.
1 zu verfahren.
Ist jedoch durch den Verkauf ein angemessener Erlös nicht zu
erzielen, so kann von der Vergällung abgesehen und der Haustrunk,
sofern er nicht gesundheitsschädlich ist, unentgeltlich an Armen= oder
Krankenanstallen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Der
Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß eine weitere Abgabe des Ge-
tränkes strafbar sein würde.
Getränke, die nur aus dem Grunde eingezogen worden sind, weil ihre
Bezeichnung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, sind nicht zu
vergällen, sondern unter gesetzmäßiger Bezeichnung zu Gunsten der
Staatskasse zu verkaufen.
Stoffe, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung oder Ver-
arbeitung von Wein, Schaumwein, weinhaltigen oder weinähnlichen
Getränken unzulässig ist, sind zu vernichten, wenn nicht die Fürstliche
Landesregierung (lit a Abs. 4) ihre Veräußerung oder sonstige Ver-
wendung genehmigt.
O
6 .
Die Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Greiz, den 9. Juli 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Tippmann.