Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

8 10. 
Gewählt ist, wer die Mehrheit aller in einem Wahlbezirk giltig abgegebenen 
Stimmen erlangt hat. Ergibt sich eine solche Mehrheit nicht, so veranstaltet der 
Wahlkommissar wischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhal- 
ten haben, spätestens einen Monat nach der Ermittelung des Ergebnisses der accben 
Wahl eine engere Wahl. Legtztere findet auf denselben Grundlagen und nach den- 
selben Vorschriften statt wie die erste. 
Bei Stimmengleichheit nischeidet das Los, das der Wahlkommissar zieht, 
und zwar gegebenenfalls auch darüber, welcher von zwei Kandidaten mit gleicher 
Stimmenzahl zur engern Wahl mit einem Dritten kommt. 
811. 
Ueber die Giltigkeit und Ungiltigkeit der Skimmettel entscheidet vorbehalt- 
lich der Prüfung des Landtags (vergl. § 61 der Verfassung) der Wahlvorstand nach 
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Wahlvorstehers den Ausschlag. 
Die Stimmzettel sind in 2 versiegelten Paketen, nach giltigen und un- 
giltigen Zetteln getrennt, zwecks Prüfung durch den Landtag der Niederschrift über 
die Wahl beizufügen. 
812. 
Die Wahlen finden an einem Tag statt, den Fürstliche Landesregierung bestinimt. 
Die Wahlkonimissare veröffentlichen diesen Tag alsbald nach Anberaumung 
im Amts= und Verordnungsblatt und geben dabei die Wahllokale bekannt. Das- 
selbe tun auf ihre Veranlassung die Gemeindevorstände in ortslblicher Weise. 
Die Wahlzeit bestimmt der Wahlkommissar. Sie dauert mindestens vier 
Stunden. 
61. 
Die Gewählten werden vom Wahlkommissar von ihrer Wahl schriftlich in 
Kenntnis gesetzt. Sie haben sich binnen acht Tagen nach Behändigung dieser Mit- 
teilung gegenüber dem Wahlkommissar über Annahme oder Ablehnung der Wahl 
schriftlich zu erklären. 
Ist jemand gleichzeitig in verschiedenen Wahlbeirten gewählt, so hat er dem 
Wahlkommissar mitzuteilen, welche Wahl er annimmt. 
Eine Annahme unter Protest oder unter Vorbehalt oder Stillschweigen innerhalb 
der gesetzlichen Erklärungsfrist gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge. 
8 14. 
Die Kosten der durch die Wahl veranlaßten Bekanntmachungen der Ge-
	        
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