Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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48. Konsistorial-Verordnung 
vom 29. Dezember 1914, 
die Ferien in den Volksschulen betreffend. 
Unter Aufhebung der Konsistorial-Verordnung vom 14. Juli 1868, die 
Ferien bei den Volksschulen betreffend (Gesetzzammlung 1868 S. 232 f.,, bestimmen 
wir hierdurch über die in sämtlichen Volksschulen des Landes einzuhaltenden Ferien 
folgendes: 
81. 
Die an die hohen Feste sich anschließenden Ferien werden 
a. für Weihnachten 
auf die Tage vom 23. Dezember, wenn aber dieser auf einen Sonntag sält, vom 
22. Dezember bis 6. Januar, und wenn dieser auf einen Freitag fällt, bis 
Januar, einschließlich der genannten Tage, 
b. für Ostern 
auf den Sonnabend vor dem Palmsonntage, die Kar= und die Osterwoche, 
c. für Pfingsten 
auf die Pfingstwoche festgesetzt. 
82. 
r die Sommer- und die Herbstferien, etwaige Kirchweihferien, Markttage 
und wenr herkömmlich schulfreie Tage dürfen im ganzen nicht mehr als 6 Wochen 
-36 Wochentage jährlich verwendet werden 
Nicht eingerechnet in diese 6 Wochen sind die in die Woche fallenden all- 
gemeinen kirchlichen Feste SiisiheifeW Reformationsfest, Bußtag), wohl aber 
örtliche kirchliche Feste, wie Kirchweihfest 
Nicht eingerechnet sind ferner die Geburtstage Seiner Hochfürstlichen Durch- 
laucht des Fürsten, Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten und 
Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, das Sedanfest und der (## der Haupt- 
lehrervereinsversammlung, an denen kein Schulunterricht stattfindet. 
Die Dauer und der Beginn der in Absatz 1 bezeichneten Ferien werden 
von den Schulvorständen, in Greiz v der Schuldeputation, in Zeulenroda von 
der Stadtschulverwaltung bestimmt. er Feststellung der Sommer- und Herbst- 
ferien auf dem platten Lande ist den fer Bedürfnissen hinsichtlich der Ernte- 
zeiten Rechnung zu tragen.
	        
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