Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 397.
Instruktion
vom 15. März 1877,
das Verhältniß der Berg-, Grund- und Hyppothekenbücher zu den
gerichtlichen Grund- und Hypotheseenhüchern betreffend.
1) Die zu einem Bergwerkseigenthum gehörigen Flächen und Parzellen sind nicht
aus dem gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche und dem einen Theil des-
selben ausmachenden Grundsteuerkataster auszuscheiden. Das Bergwerkseigenthum
bildet eine Beschräukung des Civileigenthums am Grund und Voden (Oberfläche
der Grubenbaue 2c.), welche nach Vorschrift des Gesetzes über die Grund= und
Hypothekenbücher vom 20. November 1858, gleichviel ob das Bergwerkseigenthum
dem Civileigenthümer zusteht oder nicht, in der ersten Rubrik des betreffenden
Foliums einzutragen ist.
2) Hinsichtlich der als Zubehörungen zu einem Bergwerke gehörigen Tagegebäude,
Lagerplätze, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen (§ 89 des Berggesetzes vom
9. October 1870 und Ziff. 3 d. der Instruction vom 9. Juli 1872) ist der Berg-
werkseigenthümer als Inhaber von Superfiziarrechten zu betrachten. Ueber die
entsprechenden Beschränkungen des Civileigenthumes am Grund und Boden (Grund=
fläche der Tagegebäude re.) hat im gerichtlichen Grund= und Hypothekeubuche, mag
Ausgegeben den 21. März 1877.