Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Standesregister ist nur Jenen für ihre Personen, nicht aber auch anderen von 
denselben Beauftragten zu gestatten. Uebrigens hat sich diese Einsichtnahme auf 
die Standesregister selbst zu beschränken, während die Einsichtnahme von den 
dazu gehörigen Sammelakten zu versagen ist. 
35. 
Der Standesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburtsfall, ingleichen 
von jedem Aufgebote und jeder Eheschließung dem Pfarrer derjenigen Parochie 
seines Bezirko, welcher die Eltern des Kindes bezw. die Brautleute angehören, 
ungesäumt Mittheilung zu machen. Gehören Brantleute zu verschiedenen Parochicen 
innerhalb des Standesamtsbezirks, so sind beide betheiligte Pfarrer zu benach- 
richtigen. 
Die Mittheilung hat schriftlich zu geschehen und ist dem betheiligten 
Pfarrer durch die Post oder durch einen Boten zu übersenden. Betrifft sie ein 
Aufgebot, so ist sie nach dem in der Anlage !V enthaltenen Formular abzufassen 
5 und ist darin auf Grund der Aufgebotsverhandlung möglichst vollständig an- 
zugeben: 
Vor= und Familienname, Beruf, Wohnort (bei größeren Ortschaften 
auch Wohnung), Geburtstag, Geburtsort, Familienstand und Religion 
der Verlobten; 
Vor= und Familienname, Beruf, Wohnort ihrer Eltern mit Vermerk 
darüber, ob diese noch am Leben sind: 
Nummer des Aufgebots im Aufgebotsregister. 
Die Angabe über den Familienstand der Verlobten hat sich bei Geschiedenen 
nicht auf die Bezeichnung „geschieden“ zu beschränken, es ist vielmehr möglichst 
auch Vor= und Familienmame, Beruf und Wohnort des früheren Ehegatten 
sowie ein Vermerk darüber, ob Letzterer noch am Leben ist, hinzuzufügen. Die 
Angaben über das Religionsbekenntniß der Verlobten sind möglichst zu spezialisiren 
(3. B.: evangelisch-lutherisch: reformirt; Anhänger der Methodisteusekte: römisch- 
katholisch; griechisch-katholisch: altkatholisch; mosaisch). 
Auch hat der Standesbeamte die zuständigen Pfarrer alsbald in Kenntniß 
zu setzen von den von ihm bewirkten Nandvermerken, welche betreffen 
1. die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes (5 22 Abs. 3 
des Reichsgesetzes: § 13 Abs. 1 der Instruktion), 
2. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 25 des 
Reichsgesetzes),
	        
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