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Standesregister ist nur Jenen für ihre Personen, nicht aber auch anderen von
denselben Beauftragten zu gestatten. Uebrigens hat sich diese Einsichtnahme auf
die Standesregister selbst zu beschränken, während die Einsichtnahme von den
dazu gehörigen Sammelakten zu versagen ist.
35.
Der Standesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburtsfall, ingleichen
von jedem Aufgebote und jeder Eheschließung dem Pfarrer derjenigen Parochie
seines Bezirko, welcher die Eltern des Kindes bezw. die Brautleute angehören,
ungesäumt Mittheilung zu machen. Gehören Brantleute zu verschiedenen Parochicen
innerhalb des Standesamtsbezirks, so sind beide betheiligte Pfarrer zu benach-
richtigen.
Die Mittheilung hat schriftlich zu geschehen und ist dem betheiligten
Pfarrer durch die Post oder durch einen Boten zu übersenden. Betrifft sie ein
Aufgebot, so ist sie nach dem in der Anlage !V enthaltenen Formular abzufassen
5 und ist darin auf Grund der Aufgebotsverhandlung möglichst vollständig an-
zugeben:
Vor= und Familienname, Beruf, Wohnort (bei größeren Ortschaften
auch Wohnung), Geburtstag, Geburtsort, Familienstand und Religion
der Verlobten;
Vor= und Familienname, Beruf, Wohnort ihrer Eltern mit Vermerk
darüber, ob diese noch am Leben sind:
Nummer des Aufgebots im Aufgebotsregister.
Die Angabe über den Familienstand der Verlobten hat sich bei Geschiedenen
nicht auf die Bezeichnung „geschieden“ zu beschränken, es ist vielmehr möglichst
auch Vor= und Familienmame, Beruf und Wohnort des früheren Ehegatten
sowie ein Vermerk darüber, ob Letzterer noch am Leben ist, hinzuzufügen. Die
Angaben über das Religionsbekenntniß der Verlobten sind möglichst zu spezialisiren
(3. B.: evangelisch-lutherisch: reformirt; Anhänger der Methodisteusekte: römisch-
katholisch; griechisch-katholisch: altkatholisch; mosaisch).
Auch hat der Standesbeamte die zuständigen Pfarrer alsbald in Kenntniß
zu setzen von den von ihm bewirkten Nandvermerken, welche betreffen
1. die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes (5 22 Abs. 3
des Reichsgesetzes: § 13 Abs. 1 der Instruktion),
2. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 25 des
Reichsgesetzes),