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2) die Gewerbsteuer und die Abgabe von Kapitalien, ingleichen Pachtungen.
Sie sind dagegen besreyt:
1) von der Miethstruer, wenn sie Garnison Dienste in der Stadt thun, in-
gleichen auf dem Lande zur Erhaltung peliceylicher Ordmmng gebraucht werden,
2) vonl Schut= und
3) vom Wachlgelde,
4) von den Almesenbepträgen und
5) vom Botlengehen im Kriege,
und zwär in Behug auf 3. 4. 5. so weit diese Abgaben nicht auf ihren
Grundstuͤcken ruhen.
Beurlaubte mit dauerndem U#rlaube, welche daher, mit Ausnahme
einiger Wochen, bürgersichem Erwerbe nachgehen können, haben sedoch
die Micthsteuer und Almosenbeyträge zu bezahlen.
Die Ehefrauen und CIBitewen geniesen glesche Rechte mit ihren Männern.
B. WVerabschsedete Kinien- Milltärs und Gensdarmen
a) mit Pensson.
Diese sowohl, als ihre Eheweiber und UWitewen, haben ssch aller Immuni-
tälen des activen Militärs zu cerfreuen, mit alleiniger Ausnahme des Boten-
gehens in Kriegszeiten, wenn ihnen die Kräste dazu nicht fehlen.
b) ohne Pension.
Jor Rücktritt im den Cimilskand unterwirst sse, ihre Weiber und Wittwen
wieder allen bürgerlichen Lasten und Abgaben. Sie können bey denselben nur
diesenigen Befrepungsgrunde in Auspruch- nehmen, welche sedem andern
Staaksburger zu Statten kommen.
Uekundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unsern beygedruckten
Fürsklichen Insiegem. Gegeben Sehloß Lobenstein, Schlog Schleitz und
Schloß Ebersdoef den rcten Frbruar 1623.
(L.S.) Heinrich der 5 uste Jün= (I.S.) Heinrich der Caste Jün-
gerer Linie und des ganzen gerer Linie Fürst Reuß,
Stammes Aeltester Fürst Graf und Herr von Plauen.
Reuß und in Austrag für
hro des 72 sten Herrn Vet-
I
kers Liebden.