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Go. 31.) Pracjudicium des gemelnschafillchen Oberappellationsgerichis zu Jena, den
Elnerlit der Rechtokrast der Obtrappellatsons, Erkean#ns## betreffend.
Nochdem von dei Firstiich Reuß , Plauisehen und Gesammten Oberappellations.
Getichte zu Zena, i## Gemähheit= der demselben dunch die probssorische Oberap-
pellations-Gericht3= Ordmung §. 96. No. 3. ertheilten Vesugniß, nachfolgendes
Pracjudicium:
Dem Grohherzoglich und Herzoglich Sächsischen auch Furstlich Reuhischen Ge.
#mmt-Oberappelläksons= Gerschte zu Jena ist bekannt worden, dah die Frage:
wie bald die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von dieseim Gerschtshofe
gesällten Erkennentsse letzter Instanz in Rechtskraft treten?
einer verschiedenen Beantwortung untkerlegen, und daß hiernach eine von einander
abweschende Berechmng. derjenigen Faralien Statt gefunden hat, deren Anfangs-
zeitpunct durch cin seeielles Gesetz nscht namenthch auf eigenthümliche Weise festge,
sebt war, wie uncer andern in der älteren Königlich Sichsischen Gerichts= und
Mocogzeß-Ordmurg von 16#3. Tit. 18. F. 9. sich dergleichen findet.
Um daher allen desfalssgen Zweifeln abuchelfen, wird durch gegenwartige
Praejudicium, in Gemöhheie der durch §. 93. der provisorischen Oberappella-
Cons-Gerichts= Ordnung dem hiesigen Tribunale übertragenen Besugniß, festgesett:
- dasidicEkkcmimisse,welchcvondrmhiesigenOber-Appellation--Gcrichte
InbürgerlichenRechtsstccitigkcitcmansinlctzteszistanzcrgrissckIcRechts.
miktchgcsöllnvordm,vondemAugcublickonfürrcthtskröstigzurich-
ccnsind,wodiesclbmdcnstreitendenParthcyengerichtlicheröffnchoder
zumBehufderBekannknmchtmginsinuictworden,sodasi«occfdanb.
lauf einer nachherigen, namentlich zehntaͤgigen Frist bey den gedachten Er-
kenntnissen gar nichts ankoͤmmt.
Oieses Pracjuclicium wird, zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung, öffenc.
Uch hierdurch bekame grmocht. Beschlossen Jena, den ry4en Februar 1829. s
Großherzogl. und Herzoglich Saͤchß. auch Fuͤrstl. Reußisches Ge-
sammt · Oberappellations-Gericht das.
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