Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

1) 
Gelsetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 673. 
Inhal: Gesez, betresend die Warenhausstener. 
Geset 
vom 8. Juli 1905, 
betreffend die Warenhaussteuer. 
  
  
Wur Heiinrich der Mierzehnte, von Gattes Guaden Hüngerer Tinte rroterender Fursl Reuß. 
Graf und Herr von Vlauen, Herr zu Greinz, Kranichseid, Gera, Schlei und Kobenktein et. ell. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Die Gemeinden sind berechtigt, auf Grund besonderer Ortgesetze 
gewerbliche Unternehmungen, welche sich mit dem Großbetriebe des 
Kleinhandels mit Waren verschiedener Gattung in der Art der Waren- 
häuser, Großbasare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und Versandgeschäfte 
befassen, neben der Einkommensteuer zu einer Umsatzstener heranzuziehen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 8. Juli 1905. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—ie Heiurich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruückdeschel. 
Ausgegeben am 19. Juli 1905. ur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.