Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

190 
3) Ministerialbelannimachung vom 25. November 1867, das Bundesgesehblall belreffend. 
Mit Beziehung auf Art. 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, wonach die 
Verkündigung der Bundesgesetze vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht, wird hier- 
durch bekannt gemacht, daß das Bundesgeseyblatt des Norddeutschen Bundes durch die 
Postanstalten bezogen werden kann und der Abonnementspreis bis auf Weiteres für 
je 40 Bogen auf 10 Sgr. festgesetzt worden ist. 
Den Staatsbehörden wird das Bundesgesepblatt unentgeltlich gelieserl. 
Sämmtliche Pfarrämter und Gemeindevorstände sind verpflichtet, dasselbe gleichwie 
die Gesetzsammlung für das hiesige Fürstenthum zu halten, die Pfarrämter auf Kosten der 
Kirchenärarien, die Gemeindevorstände für Rechnung der Gemeinden. 
Gera, am 25. November 1867. 
Fürstliches Ministerlum. 
v. Harbou. 
E. Brager.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.