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2. Objektive Steuerpflicht.
A. Allgemeine Vorschriften.
§6 5.
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens ist außer Betracht
zu lassen:
1. das Einkommen aus dem außerhalb des Fürstentums gelegenen Grund-
besitze, sowie aus den dort betriebenen Gewerben, soweit es nicht unter
die Bestimmung des Schlußsatzes des § 17 fällt;
# das Militäreinkommen der Angehörigen des aktiven Heeres und der
Marinec, und zwar bei Unteroffizieren und Gemeinen unbeschränkt, bei
anderen Personen nur für den Fall einer Mobilmachung;
die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegs-
dekorationen verbundenen Ehrensolde, desgleichen dic nach Artikel I, 3
des Nachtragsgesetzes vom 22. Mai 1895 zum Gesetze über den Reichs-
invalidenfonds zu gewährenden Veteranenbeihilfen;
das Einkommen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände des
Fürstentums, soweit es nicht nach § 1 Ziffer 4 der Besteuerung
unterliegt.
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8 6.
Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen
in Geld und Geldeswert aus:
. Kapitalvermögen;
Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Mietswerts
der Wohnung im eigenen Hause;
Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues;
gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische
Hebungen und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht
schon unter Nr. 1 bis 3 begriffen sind.
§ 7.
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lotterie-
gewinnen, Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu
Spekulationszwecken unternommenen Verkaufe von Grundstücken und ähnliche
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