Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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2. Objektive Steuerpflicht. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
§6 5. 
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens ist außer Betracht 
zu lassen: 
1. das Einkommen aus dem außerhalb des Fürstentums gelegenen Grund- 
besitze, sowie aus den dort betriebenen Gewerben, soweit es nicht unter 
die Bestimmung des Schlußsatzes des § 17 fällt; 
# das Militäreinkommen der Angehörigen des aktiven Heeres und der 
Marinec, und zwar bei Unteroffizieren und Gemeinen unbeschränkt, bei 
anderen Personen nur für den Fall einer Mobilmachung; 
die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten 
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegs- 
dekorationen verbundenen Ehrensolde, desgleichen dic nach Artikel I, 3 
des Nachtragsgesetzes vom 22. Mai 1895 zum Gesetze über den Reichs- 
invalidenfonds zu gewährenden Veteranenbeihilfen; 
das Einkommen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände des 
Fürstentums, soweit es nicht nach § 1 Ziffer 4 der Besteuerung 
unterliegt. 
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8 6. 
Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen 
in Geld und Geldeswert aus: 
. Kapitalvermögen; 
Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Mietswerts 
der Wohnung im eigenen Hause; 
Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues; 
gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische 
Hebungen und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht 
schon unter Nr. 1 bis 3 begriffen sind. 
§ 7. 
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lotterie- 
gewinnen, Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu 
Spekulationszwecken unternommenen Verkaufe von Grundstücken und ähnliche 
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