Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Gesetz 
vom 23. Dezember 1886, 
weitere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements vom 
6. Mai 1865 über die Vergütung von Diäten, Nachtquartier= und 
Transportkosten betreffend. 
Mir heinrich XIV. von Golles Gnaden füngerer Einie regierender Fürst Rruß, Graf 
und Derr von Plauen, Derr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. etc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Laudtags was folgt: 
81. 
Dem 8 65 des Reglements über die Vergũütung von Diäten, Nachtquartier- 
und Trausportkosten vom 6. Mai 1865 (Gesetzs. Bd. XIV. S. 349) wird unter 
Wiederaufhebung des Nachtragsgesetzes vom 28. Dezember 1868 (Gesetzs. Bd. XV. 
S. 383) folgende Fassung gegeben: 
„Vei Versendungen außerhalb des Fürstenthums werden noth- 
di sten, Aufwand an Lohmwagen, Lohnbedienten 2c. 
  
besonders vergütet. 
Wenn ein Beamter nach einer Stadt von mehr als 100 000 Ein- 
wohnern versendet wird, und dabei übernachtet werden muß, so erhöhen 
sich die reglementmäßigen Diätensähe (8 1 des Gesehes vom 30. Mai 
1882, Gesetzsammlung Bd. XIX. S. 295) um die Hälfte.“ 
82. 
Auf die Beamten der Landessparkassen leiden die geltenden Bestimmungen über
	        
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