Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeit ist indeß die 
Verwendung solcher, an sich erlaubter Fangmittel ausgeschlossen, welche vorzugsweise. 
geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
Für den Fall, daß dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes 
es erfordern, behalten wir uns vor, durch besondere Verfügung den Fischereibetrieb 
während der Frühjahrsschonzeit für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich 
zu untersagen oder über das vorstehend angegebene Maß einzuschränken, namentlich 
den Fang einzelner Fischarten oder den Gebrauch bestimmter Fangmittel für die 
Dauer der Schonzeit ganz zu verbieten. 
9§ 7. 
Von den Gewässern unterliegen bis auf Weiteres: 
1. die Soale der Winter= und Frühjahrsschonzeit; 
2. sämmtliche übrige Gewässer des oberländischen Bezirks der Winterschonzeit; 
3. die weiße Elster mit denjenigen Nebengewässern, welche Forellen führen, 
der Winter= und Frühjahrsschonzeit; 
4. sämmtliche übrige Gewässer des unterländischen Bezirks der Frühjahrsschonzeit. 
Für die Saale gelten hierbei indessen noch folgende Bestimmungen: 
Das Verbot jeder Art des Fischfanges kommt während der Winterschonzeit 
für die Saale nicht in Anwendung; dagegen bleibt der Fischfang auf den Lachs 
in der Saale während des Zeitraums vom 15. Oktober bis einschließlich 14. Dezember 
jedes Jahres untersagt. Auch sind daselbst während des eben bezeichneten Zeitraums 
alle durch das Geseß nicht ohnehin beseitigten, dem Lachsfang dienenden Fischerei- 
vorrichtungen (Selbstfänge, feslstehende und sogenannte schwimmende Nete, Hamen 
und dergleichen) abzustellen beziehungsweise zu beseitigen. 
Die Nebengewässer der Saale sind der geordneten Winterschonzeit in 
allen Beziehungen unterworfen. 
Die Frühjahrsschonzeit wird für die Saale auf den Zeitraum vom 
10. April bis einschließlich 9. Juni jedes Jahres beschränkt. Dispensertheilungen von 
dieser Schonzeit unterliegen den Bestimmungen in § 6 gegenwärtiger Verordunng, 
sind aber auf das äußerste Maß des Bedürfnisses zu beschränken. 
86. 
Die §8 2 bis 7 gegenwärtiger Verfügung leiden auf den Krebsfang keine 
Anwendung. 
Verboten ist der Fang von Krebsen für die Zeit vom 1. November (einschließlich) 
bis zu Ende Mai des nachfolgenden Jahres.
	        
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