Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

205-— 
Bei dem Wocherzusammenpzen der Maschine a wird das obige Verfahren in umgekehrter 
Weise angewendet. Wohl zu merken dabei ist aber 
Die obern Murcern müssen, wenn die ganze Mosthin auseinander genommen seyn sollte, 
sehr sest aufgeschraube werden, wril sie sonst durch die Erschurterung beim Zusammenschla- 
gen losprallen würden. Der Oberstempel musz 0 eingesett werden, daß der Ortsname ge- 
gen das Wappen im Unterstempel nicht verkebrt siebt. 
Ober- und Unterstempel werden mittelst des Hammere in die sür sie besilmmeen Oess- 
nungen fest eingesteßen. Die Schraube zum Unterstempel wird dann elngesleckt, aber nur so 
weit zugeschraubt, als sie sich willig (ohne Anwendung besonderer Kraft) zudrehen läßt:; der 
Seist zum Oberstempel dagegen wird vorläufig niche eingesteckk. Rochdem dann der Zylin- 
der in das Schulterblatt gestecke ist, wird ein Blei auf den Unrersiempel gelegt, mitcelst des 
Fingers auf denselben niedergedrücke, dann der Zplinder auf das Blei geschoben, und dieses 
durch einige Hammerschläge ausgeprigt. Eest Hierdurch kommen die Ober- und Unterstem- 
pel in ihre richtige Lage, und nun erst wird der cestere durch das Nied und der letztere 
durch vollständiges Zudrehen der Schraube befestiget. 
Gera, am 18. September 1834. 
Fünstlich Reuß- #. der J. L. ——s Negierung. 
*e 
ter a 
vdi. Dinger. 
  
Nr. 66. Bebanntmach ung, 
die Benuhung steuerfreier Nebengesäße bei der Branntweinfabrikatten 
betreffend. 
  
Nach dem 14. Paragraphen der unkerm 15. December vorigen Jahres publicireen Ord- 
nung zu dem Gesetze wegen Besteurung des Brannweins foll dann, wenn die Bereitung uud 
„Lufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen derselben nicht in den versteuerten Maisch- 
bonige alleln geschehen soll, sondern dazu oder zu einer mit der Brannweinsfabrikatien zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.