Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern 
verursacht wird. 
Zündhütchen müssen in Klstchen fest und gut von außen und innen verpackt und 
als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst deklarirt werden. Der 
Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger 
Ewplosion ensstehenden Schaden haftbar. 
Das Gewicht einer Fahrpostsenbung soll im Allgemeinen 100 Plund nicht erheblich 
überstelgen. Den einzelnen Postwerwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen Annahme 
eines höheren Maximal-Gewichtes für den gegenseitigen Verkehr zu verständigen. 
8. 14. 
Sendungen unter Band. 
Gegen die für Sendungen unter Band festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert 
werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, oder sonst auf mechanischem Wege 
hergestellte, zur Beförderung mit der Brlespost geeignete Gegenstände. Ausgenommen 
biervon sind die miltelst der Kopir-Maschine oder mittelst Durchdruckes hergestellten Schrist- 
stücke, sowie gebundene Bücher. Die Sendungen müssen offen unter schmalem Streif- 
oder Kreuz-Bande eingeliesert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß 
dasselbe abgestreist und die Beschränkung des Inhaltes der Sendung auf Gegenstände 
deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewlcht von einem halben 
Pfunde einschließlich nicht übersteigen. 
Die Adresse muß auf dem Streif= oder Kreuz-Bande und dark nicht auf der Sen. 
dung selbst angebracht sein. 
Mehre Gegenstände dürfen unter Einem Bande versendet werden, sofern sie von 
demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind: 
die elnzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder 
besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen pie ermäßigte Taxe 
ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse 
irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei 
keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise 
bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern 
oder Zeichen, durch Punkliren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, 
Abschneiden oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
Unter die verbotenen Zusäte ist das Coloriren von Modebildern, Candkarten 
u. s. w. nicht, zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstoerständlich keine 
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