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8. 21.
Frankirungs Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe
nach Ländern, wohin Franklrungs-Zwang besteht.
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, fr. 2c.)
durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, #ind bei der Annahme zurückzuweisen; werden
Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs-Ver-
merke im Briefkasien vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder ge-
stempelte Brief-Couverts entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-
Vermerkes amtlich attestirt.
Wenn Briese nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht, von den Absendern
nicht oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden
dieselben nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermitreln-
den Absender behufs der Frankirung zurückgegeben.
8. 22.
Speditions-Wege für Fahrpost-Sendungen.
Dem Aufgeber einer Fahrpostsendung soll in besonderen Fällen, wenn durch die Ver-
sendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden
kann, freistehen, den Speditions-Weg selbst zu bestimmen.
8. 23.
Jurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber.
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zu-
stellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungoorte,
ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes herbeige-
führt wird, an einem unterwegs gelegenen Um-Speditionsorte.
In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der ab-
sendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszu-
welsen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften.
In die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurücksor-
dert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schristlich so genau zu be-
zeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die gedachte
Postanstalt fertiget das Reklamatlons. Schreiben aus, welchem die Postanstalten des be-
treffenden Courses Folge zu leisten haben.
Soll die Zurücksorderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf elne diesfall-
sige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Post-