Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Seiten ebenfalls an zwei schwarze Schilde an, auf welchen die Worte: Sc#hey Ftccichkstlialer 
Ko#“ Shs, Casse#nbehh“, in weißer Schrife zu lesen sind. Alle drei schwarzen 
Schilde sind mit einem Rändchen von dicht an einander gereihten weißen Perlen umgeben. 
In den die vier Ecken ausfüllenden schwarzen Würfeln zeigen sich, in weiße runde Ver- 
zierungen eingeschlossen, die vier Buchstaben: Z T C B. in weißen Schriftzügen. 
Die in der Mitte befindliche Inschrife nach den Worten: 
Zwey Reichsthaler 
ist die nämliche, wie auf den einthälerigen. 
Die eingepreßten Wappen= und Werehstempel sind im Wesenclichen eben so beschaffen, wie 
jene auf den einthälerigen Billets, nur daß hier eine Veränderung in der Zeichnung des 
Wappenschildes Sratt findet, und dessen Einfassung aus eingepreßten Kleebläctern bestehe. 
Ueber den Werthstempel ist ebenfalls das Wort L1/# und der Buchstabe B. in verzierter 
Form abgedruckt. 
Die Nummern endlich haben in beiden Billees zweierlei Formz einmal sind ihnen die ge- 
wöhnlichen glatten Züge, und das zweite Mal eine ausgezackt gemusterte Gestalt gegeben, je- 
doch mit dem Unterschiede, daß bei den einchälerigen Billets die glatten Ziffern oben und die 
gemusterten unten, bei den zweithälerigen aber die letztern oben und die erstern unten sind. 
Außerdem sind die neuen Billets mic den, nach der Handschrift gefertigten Namensunter- 
schristen nachbenannter Commissarien: 
Unsers Ober-Consistorial-Präsidenten, Heinrich Victor August Frepherrn von Ferber, 
Geheimen Finanzraths, Gunther von Bünau, 
Geheimen Kriegs-Kammerrachs, Christoph Anton Ferdinand ven Carlowiß, 
Geheimen Kammeraths und Assessors der Commercien-Depukation, Benjamin 
Ceopold Sahr, 
ingleichen mir der, ebenfalls nach der Handschrifr gefertigten Ramensunterschrife Unsers Buch- 
halrers und Cassierers bei der Haupt-Auswechselungscasse, 
Heinrich Wilhelm Nachel, 
S. 4. 
Die Cassenbillets werden wie baares Geld behandelt, sind an jeden Dar— 
bringer zahlbar und koͤnnen nicht als entwendetes Gut in Anspruch 
genommen werden. 
11 
U 
K 
gedruckt. 
Da die neuen Cassenbillets, gleich den bisherigen, zum Umlauf wie baares Geld bestimmt 
find, so muͤssen selbige auch als auf den jedesmaligen Inhaber gerichtet, betrachtet werden,
	        
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