Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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gesetten Zeiefrist auszuwechseln, in gnüglicher Mase beizubringen vermöchten, nach Befinden 
und hinlänglicher Constatirung der Umstände, auch nach Ablauf der präclusivischen Frist, auf 
an Uns, durch Unsere Cassenbillets-Commission, gelangende dießfallsige Anträge und Gesuche, 
wegen späterer Auswechselung der alten Cassenbillets und Interims-Cassenscheine gegen neue, 
Uns, nach Beschaffenheit der Ursachen des Versäumnisses, entschliessen. 
b. B. 
Zur Auswechselung bestimmte Behörde. 
Die Auswechselung der ausser Umlauf zu setzenden Cassenbillers und Inkerims-Cassen- 
scheine gegen die neuen, geschieht bei der Haupt-Auswechselungscasse allhier. Wir behalten Uns 
aber vor, die Auswechselung, nach Befinden, auch noch an andern Orten Unserer tande ver- 
anstalten, und sowohl diese, als auch die dazu ausersehenen Beherden besonders bekanne ma- 
chen zu lassen. - 
9.9. 
Die Auswechselung geschieht unentgeldlich. 
Die Auswechselung erfolge durch die besonders hierzu verpflichteren und angewiesenen Per- 
sonen ganz unentgeldlich und ohne Abstattung einiger weitern dießfallsigen Abgabe oder 
Vergütung, unter welchem Namen oder Vorwand solche immer gefordert werden mochte. 
In Ansehung der zur Auswechselung etwa gebrachten falschen Billers und Interims-Cäs- 
senscheine findet dieselbe Bestinimung Scact, wie solche uberhaupt wegen der falschen Cassen- 
billets S. 18. näher enthalten ist. 
9. 10. 
Anwendung der Cassenbillets bei Zahlungen an Landesherrliche Cassen, 
auch Canzlei- und Gerichtssporteln. 
Alle und jede Gattungen Unserer Einkuͤnfte, keine ausgeschlossen, sie moͤgen verwaltet wer— 
den, oder verpachtet seyn, so bald die auf einmal zu entrichtende Praͤstation oder Pachtgeld 
wenigstens Zwei Thaler, als das Doppelte des niedrigsten Cassenbillets betraͤgt, sind jedes— 
mal bei geraden Summen zur geraden, und bei ungeraden Summen zur kleinern Halfte der 
Thaler in Cassenbillets abzuführen und nur die andere Hälfte in klingender Münze zu berichti- 
gen, auch von Unseen Einnehmern und Rechnungsführern die Zahlungen anders nicht, als in 
eben dieser Proportion der Cassenbillets zur Münze anzunehmen. Auch sind nicht nur bei den 
Canzleien und Expeditionen Unserer höhern und niedern Collegien, sondern auch bei allen an- 
dern Canzleien, sie mögen von einem Collegio benannt seyn oder niche, desgleichen bei den
	        
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