Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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nen  anvertrauten  baaren  Cassengeldern  zu  verhalten  und  deshalb  nach  der  Consticution  vom
anvertrauten  Gute  d.  d.  20sten  Septbr.  1705.  und  deren  Erlaͤuterungsmandate  vom  17ten
Dechr.  1767.  Recht  zu  leiden.

t.  15.

Anwendung  der  Cassenbillets  bei  Privatzahlungen.

Obwohl  die  Cassenbillets  den  Werth  des  baaren  Geldes  in  allen  Unsern  Cassen  haben,
so  sind  dennoch  Privatpersonen  in  keine  Weise  verbunden,  die  Cassenbillets  in  Jahlungen
unter  sich  anzunehmen,  sofern  sie  sich  niche  bierzu  freiwillig  verstehen  oder  verbunden  haben.

4  ¾.  14.

Erkaufung  der  Cassenbillers  bei  der  Haupt-Auswechselungscasse  und
den  Acciseinnahmen,  Bestimmung  des  Aufgeldes.

Zu  möglichster  Erleichterung  derer,  welche,  nach  der  F.  10.  enehaltenen  Vorschrift,  die
Hälfte  ihrer  Abgaben,  Pachegelder  oder  anderer  teistungen  in  Cassenbillets  zu  entrichten
haben,  und  des  Publicums  überhaupc,  ist  die  Einrichtung  getroffen,  daß  ausser  der  Haupt-Auewechselungscasse
  allhier,  auch  bei  allen  Generalaccis  -Einnahmen  in  den  accisbaren  Provinzial-Stadten,
  ingleichen  bei  der  tandaccis-Obereinnahme  zu  teipzig,  die  benöthigten  Cassenbillets
  al  pari  mit  baarem  Gelde  erkauft  werden  können.

.  15.
Auswechselungssaß  der  Cassenbillets  gegen  klingende  Münze.

Zu  thunlichster  Erleichrerung  des  Publicums  und  dessen  Sicherstellung  gegen  beträchtliche
Einbuße,  wird  die  Auswechselung  der  Cassenbillees  gegen  klingende  Munze  bei  der  Haupt-Auswechselungscasse
  allhier  die  ersten  fünf  Werkeltage  jeder  Woche,  mic  Ausschluß  der  darauf
fallenden  Feiertage  und  des,  zu  Berichtigung  des  Rechnungswerks  gewidmeten  Sonnabends,
vom  2ten  November  d.  J.  an,  in  beliebigen  Summen  ohne  Anstand  bewerkstelliget,  und  es
wird  dabei  der  Auswechselungssah  von  dermalen  —.  23  Gr.  3  Pf.  für  Ein  Thaler-Biller,
vom  1  ten  Febrnar  1810.  an,  auf  —.  23  Gr.  6  Pf.,  und  vom  1#en  May  desselben  Jahres
  auf  —.  23  Gr.  0  Pf.  gegen  Conventionsmünze,  ohne  Unterschied  der  Sorken,  erhoͤht.

ß.  16.
Verlohrne  oder  gaͤnzlich  vertilgte  Cassenbillets.

Wegen  verlohrner  oder  gänzlich  vertilgter  Cassenbillecs  findet  kein  Ersatz  Statt,  da  selbige
an  baaren  Geldes  State  dienen.