Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Auswechselung der abgenusten, beschädigten oder zer stückelten. 
Dagegen werden Wir Unsere Haupe-Auswechselungscasse anweisen, daß ganz abgenußte, 
beschädigte oder zerstückelte Cassenbillers mie brauchbaren Cassenbillers nach gleichem Werthe 
alsdann ausgetauscht werden sollen, wenn dergleichen schadhafte Cassenbillets die Bestimmung 
des Werths des Billets, den Wappenstempel, die Namensunterschrift des Commissarii und 
die obere Nummer entweder sofort, oder durch Zusammensetzung der etwanigen einzelnen 
Stücken, noch vollständig darstellen. 
K. 17. 
Uncerklebung der Billecs mie Papier. 
Da bek den neuen Cassenbillers das Papier und besonders die darin enchaltenen Wasser- 
zeichen vorzügliche und sofort entscheidende Merkmale gewähren; so darf bei Unsern Cassen 
und Einnahmen kein Billet, welches entweder ganz mic anderm Papier unkerzogen, oder auch 
nur mit einzelnen Stücken Papier so unterklebt würe, daß die Wasserzeichen sich nicht vollstän- 
dig darstellen, angenommen werden, wogegen bei Unserer Haupt-Auswechselungscasse, auf jedes- 
maliges Anmelden, dergleichen unterzogene Cassenbillers, wenn sonst wegen deren Aechtheic 
kein Zweifel obwalter#, sofore mie andern Cassenbillers nach gleichem Werrhe ausgetauscht wer- 
den sollen. 
" K. 18. 
Verhalten bei vorkommenden unrichtigen Cassenbillets. 
Wenn auch bei den auszugebenden neuen Cassenbillets in der Folge bei Unserer Haupe-Aus- 
wechselungscasse oder bei Unsern andern Cassen und Einnahmen ein Cassenbillek einlaufen sollee, 
welches nicht richtig zu seyn schiene, so haben die Cassenbeamten und Einnehmer, denen sol- 
ches vorkommt, nach dessen genauer Untersuchung, mit Beseicigung alles unnöchigen Aufene- 
halts und Schwierigkeic, solches sefort, gegen eine einstweilige Bescheinigung, worin die Classe 
und Nummer des Billets genau anzumerken ist, anzunehmen, den Darbringer anzumerken, 
von wem er das Billet erhalten habe, von ihm zu erforschen, und, wenn er unbekanne ist, seinet- 
wegen weitere Erkundigung einzuziehen, auch, nach Befinden, des Ores Obrigkeit Nachriche 
davon zu geben, damit selbige, wenn dazu gnügliche Ursache und gegründeter Verdacht vorhanden 
ist, sich seiner Person versichern, selbst aber unverzüglich das oder die unrichtig scheinenden Billecs 
zu der ihr vorgesetzten Behörde einzusenden und die befundenen Umstände zu berichten. Diese 
Behärde hat dann sogleich, wegen der nach Erfordern anzustellenden Untersuchung, das Nöthige 
zu veranlassen und zugleich der Cassenbillets-Commission von der Unächtheit und der Beschaf- 
senbeit der dießfallsigen Umstände Nachricht zu geben, damit von letzterer die behusigen Maas- 
regeln zu Verhinderung einer weitern Ausbreitung der nachgemachteen Cassenbillees und zu mög- 
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