Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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lichster Sicherheit des Publicums hierunter genommen werden koͤnnen. Die Privatpersonen 
hingegen, welchen dergleichen verdaͤchtige Billets vorkommen, haben, wenn sie solche aus einer 
Unserer Cassen erhalten, bei der solcher Casse vorgesetzten Behoͤrde, welche sodann in vorbemerk— 
ter Maase zu verfahren hat, oder bei Unserer Cassenbillets-Commission dieserhalb Anmeldung 
zu thun. 
. 10. 
Einsendung der falschen Cassenbillets zur Cassenbillets-Commission. 
Da zu Verhütung alles etwanigen Mißbrauchs mit falschen Cassenbillets und moglichster 
Sicherstellung des Publicums hierunter nötbig ist, daß alle dergleichen Cassenbillers zu Unserer 
Haupt-Auswechselungscasse gelangen, und daselbst vernichtet werden; so haben alle und jede 
Gerichte, bei welchen Untersuchungen wegen falscher Cassenbillets anhängig werden, diese Bil- 
lets sogleich nach beendigter Untersuchung, bei auserdem zu gewartendem ernsten Einsehen, mit- 
celst Anzeige an Unsere Cassenbillees-Commission, einzureichen, von welcher sodann, wegen 
Vernichtung derselben, bei der Haupt-Auswechselungscasse das Erforderliche angeordner werden 
wird. Auch haben alle Collegia und Instanzen, an welche dergleichen falsche Cassenbillets von 
den untergeordneten Cassen und Einnahmen eingesendet werden, selbige in gleicher Weise an 
Unsere Cassenbillecs -Commission gelangen zu lassen. 
. 20. 
Bestrafung der Nachahmung und Verfälschung der Cassenbillees. 
In Ansehung der Grundsätze, welche bei der Untersuchung und Bestrafung der Nachah- 
mung und Verfälschung von Cassenbillets und anderer darauf Bezug habender Verbrechen für 
die Zukunft beobachtet werden sollen, sinden Wir für gur, hiermit nachstehende Vorschriften 
festzusetzen: 
Strafe derer, welche falsche Cassenbillets fertigen und ausgeben. 
1.) Diejenigen, welche falsche Cassenbillets, es geschehe auf welche Weise und mit wel- 
cherlei Werkzeugen es wolle, fertigen, und solche von ihnen gefertigte falsche Cassenbillets aus- 
geben, sollen mit lebenswieriger Zuchthausstrafe, nach vorgängiger öfsentlicher Ausstellung an 
den Pranger, belegt werden. 
Strafe derer, welche ächte Cassenbillets verfälschen und solche ausgeben. 
2.) Wer mit ächten Cassenbillets in der betrügerischen Absicht, dieselben um einen höhern, 
als den eigentlich bestimmten und darauf ausgedruckten Werth anzubringen, auf irgend eine 
Weise eine Veränderung vornimme, und pechergeseat eine Verfälschung daran verubr, auch
	        
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