Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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diese verfälschten Billees wirklich ausgiebe, hat zehnjährige Zuchchausstrafe, ebenfalls nach vor- 
beriger Ausstellung an den Pranger, verwirkt. Z% 
Strafe der Mitocschuldigen. 
3.) Gleiche Sterafe, als in Vorstehendem resp. für Verfertiger falscher, und für Ver- 
fälscher chter Cassenbillets bestimmt ist, haben diejenigen zu gewarten, welche zu Fertigung 
falscher, und zu Verfälschung achter Cassenbillets, so wie zu deren Ausgebung mie Wissen und 
Willen behulftich sind, oder auch nur dergleichen Billets, im Einverständniß mie den Verfer- 
ctigern, Verfälschern oder wissentlichen Ausgebern derselben, ausgeben und verfälschen belfen, 
wenn sie gleich an der Ferkigung oder Verfälschung selbst keinen unmictelbaren Aneheil genom- 
men haben. · 
Strafe derer, welche Werkzeuge oder Materialien zur Nachahmung oder 
Verfälschung der Cassenbillets ku solcher Absiche verfertigen, oder 
« Beistand geleistet haben. 
4.) Die unter Nummer 1. und 2. festgesetzte lebenswierige und resp. zehnjaͤhrige Zucht— 
hausstrafe, nebst Ausstellung an den Pranger, trifft ferner auch diejenigen, welche entweder 
selbst, in der Absicht, um Cassenbillets nachzumachen oder zu verfaͤlschen, gewisse zu diesem 
Behufe erforderliche Platten, Papiere oder andere dergleichen Werkzeuge und Materialien ge- 
fertiget, oder wissentlich Huͤlfe und Beistand dazu geleistet haben, sobald dergleichen unter ihrer 
Mitwirkung gefertigte oder verfaͤlschte Billets ausgegeben worden sind. 
Ist jedoch die dabei beabsichtigte Fertigung falscher oder Verfaͤlschung aͤchter Billets, oder 
deren Ausgebung noch nicht wirklich erfolgt, so findet in ersterm Falle zehnjaͤhrige, im zweiten 
Falle fuͤnfjaͤhrige Zuchthausstrafe, nach vorheriger Ausstellung an den Pranger, Statt. 
Strafe, wenn die Ausgabe der gefertigten falschen oder verfälscheen 
Billeks unterblieben ist. 
5.) Hat Jemand zwar falsche Cassenbillets gefertige., oder ächte verfälsche, oder an die- 
sem Verbrechen sonst Theil genommen, sich jedoch der Ausgebung solcher Billecs weder selbst, 
noch durch Andere schuldig oder theilhaftig gemacht; so soll, dafern er nicht etwa schon vorher 
dieses nämlichen Verbrechens halber in Untersuchung gewesen und schuldig befunden worden ist, 
oder wenn nicht sonst durch besondere hinzugekommene Umstände die Strafbarkeic des Verbre- 
chens erhöhet wird, die Dauer der oben, nach Verschiedenheit der Fälle, ob nämlich falsche 
Cassenbillets gefertigt, oder ächte verfälscht worden sind, bestimmten res-#. lebenslänglichen und 
zehnjährigen Zuchthausstrafe, im erstern Falle auf Zehn Jahre und im zweiten Falle auf Fünf 
Jahre, jedoch allemal nach vorheriger Ausstellung an den Pranger, vermindert werden. Bei 
Ablauf dieser Serafzeit aber ist, vor der Entlaffung des Verbrechers aus dem Zuchehause, 
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