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10.) Verordnung der Landesregierung,
die Aufkundigung der Winzer-Contracte und die An= und Abzugszeit der Winzer
betreffend,
vom 10. August 1 818.
V. GOTS Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. v. 1.
Ngiebe getreue. Nachdem die bisher in Unseren #kanden üblich gewesene Kündigungszeit
der zwischen den Weinbergs-Besitzern und Winzern bestehenden Miech-Contracte auf Johannis,
desgleichen der An= und Abzugs--Termin der Winzer auf Martini, für beiderseitige Concrahenten
sowohl, als für den Weinbau, nachtheilig befunden worden; so wird hierdurch festgesetzt, daß,
von Bekanntmachung dieser Verordnung an, die Kündigung der Winzer-Contracte nur mit dem
Ersten December, so wie der An- und Abzug der Winzer nur mit dem Ersten März ge-
schehen, auch diese Bestimmung in den künftig abzuschliessenden Contracten nicht abgeändert
werden soll. Falls aber in bereits bestehenden Verträgen ein anderer Aufkündigungs= oder
An= und Abzugs-Termin ausdrücklich angenommen worden, so hat es dabei zwar auf die Dauer
der Contractzeit sein Bewenden, jedoch soll von Zeic der ausdrücklichen oder stillschweigenden
Verlängerung derselben an die gesebliche Bestimmung eintreren.
Hiernach hat sich Jedermann zu achten.
Dresden, am 10. August 1818.
Freyherr von Werthern.
Friedrich Moßdork, 8.