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21), Avertissement
die Verzinsung, Verloosung und Zuruͤckzahlung der Cammer-Credit—
Cassen-Capitale betreffend,
vom 19. August 1818.
O bwohl vor gaͤnzlicher Beendigung der, mit der Koͤniglich-Preußischen Reglerung, in Ge—
maͤßheit des Wiener Friedenskractäts, zu bewerkstelligenden Abeheilung der Cammer-Credic-Cassen-Schulden
nicht bestimme werden kann, in welcher Maase die Befriedigung der Gläubiger
der Königlich-Sachsischen Cammer-Credit-Casse, in Hinsicht der, selbiger zu tasten verbleibenden
Capitals-Zahlungen eintreten möge; so ist doch unterzeichnete Commission autorisire,
bierdurch vorläufig zu erklären, daß, neben pünktlicher Abführung der Zinsen in den gewöhnlichen
Terminen, die Verloosung der diesseits zurückzuzahlenden Cammer-Credit-Cassen-Capitale
zu Ostern 1821. wieder einereten, auch die Zahlung der in diesem Termine auszuloosenden
Capitalien zu Michael 182 1. erfolgen werde. Das Nähere hierüber wird vor Ostern 1821.
zur öffentlichen Kenntniß gelangen.
Dresden, am 10. August 1818.
I
Zur Königl. Sächs. Cammer-Credit-Casse
verordnete Commission.
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Ausgegeben zu Dresden am 31. Angust 1813.