Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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21),  Avertissement
die  Verzinsung,  Verloosung  und  Zuruͤckzahlung  der  Cammer-Credit—
Cassen-Capitale  betreffend,

vom  19.  August  1818.

O  bwohl  vor  gaͤnzlicher  Beendigung  der,  mit  der  Koͤniglich-Preußischen  Reglerung,  in  Ge—
maͤßheit  des  Wiener  Friedenskractäts,  zu  bewerkstelligenden  Abeheilung  der  Cammer-Credic-Cassen-Schulden
  nicht  bestimme  werden  kann,  in  welcher  Maase  die  Befriedigung  der  Gläubiger
  der  Königlich-Sachsischen  Cammer-Credit-Casse,  in  Hinsicht  der,  selbiger  zu  tasten  verbleibenden
  Capitals-Zahlungen  eintreten  möge;  so  ist  doch  unterzeichnete  Commission  autorisire,
bierdurch  vorläufig  zu  erklären,  daß,  neben  pünktlicher  Abführung  der  Zinsen  in  den  gewöhnlichen
  Terminen,  die  Verloosung  der  diesseits  zurückzuzahlenden  Cammer-Credit-Cassen-Capitale
zu  Ostern  1821.  wieder  einereten,  auch  die  Zahlung  der  in  diesem  Termine  auszuloosenden
Capitalien  zu  Michael  182  1.  erfolgen  werde.  Das  Nähere  hierüber  wird  vor  Ostern  1821.
zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen.

Dresden,  am  10.  August  1818.

I

Zur  Königl.  Sächs.  Cammer-Credit-Casse
verordnete  Commission.

1

Ausgegeben  zu  Dresden  am  31.  Angust  1813.