Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Wir wolken jedoch diese Gedächenißfeier, damit durch sie in dem allgemeinen Geschäfts- 
verkehre keine Störung entstehe, mit der gewöhnlichen Sonntagsfeier verbunden wissen, und 
erachten daher für gut, daß der nächstfolgende achtzehnte Sonntag nach Trinikatis nach 
dem auf den fun fzehnten September einfallenden Gedächenißtage Unsres Regierungsantritks, 
als der zwanzigste September dieses Jahres, zu einem in den sämtlichen Kirchen hiesiger 
Lande Vor= und Rachmitetags deshalb zu begehenden Dank= und Betfeste geordnet werde. 
Hierbei soll bei dem Vormittagsgottesdienste nach der Predige der lobgesang: Herr Gott, 
dich loben wir 2c. mit den bei ausserordenclichen Dankfesten gewöhnlichen Feierlichkriten ge- 
sungen und statt des Evangelii über 
Sprüchw. 20, V. 23. 
Fromm und wahrhaftig seyn, behuten den Kdnig, und sein Thron bestehet 
durch Fröômmigkeit. 
so wie Nachmittags über 
Psalm 61, V. 7. 8. 9. 
Du giebst einem Kdnige langes Leben, daß seine Jahre währen immer für und 
für, daß er immer siben bleibet vor Gett. Erzeige ihm Güte und Treue, die ihn 
behüten. So will ich deinem Namen lobsingen ewiglich, daß ich meine Gelübde 
bezahle täglich. 
geprediget, und nach jeder Predige das angefügte Dankgebet) verlesen, das Fest selbst aber 
Sonmags zuvor, als den siebenzehnten Sonncag nach Trinicatis, von den Kanzeln abge- 
kundiget werden. 
Welchem allen sämrtliche Einwohner dieser Lande sich gemäs bezeigen werden. Gegeben 
zu Dresden, am 11. Augast 1313. 
") Solches ist an die gesamte Geiflichkeit des Königreichs verseudet worden. a. d. g 
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