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Gesetßtzsammlung
- fuͤr das
Königreich Sachsen.
12.
—
24.) Verordnung der Landesregierung,
die sportelfieie Expedirung auf die, von K. K. Oesterreichischen Behdrden, an Pg-
trimonialgerichte in Criminalfällen ergehenden Requisitionen betreffend,
vom 21. Septbr. 13 18.
V. GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen dc. cc. c.
Wir haben, auf den Antrag der Kaiserl. Koͤnigl. Oesterreichischen Gesandtschaft allhier,
beschlossen, daß vom 1. Oct. d. J. an auf die, von Oesterreichischen Behoͤrden, in Criminal—
fällen, an Stadträͤthe, Criminal- und Stadtgerichte, auch Patrimonialgerichte auf dem Lande
in Unsrem Koͤnigreiche erlassenen Requisitionen, von denselben, unter Erwartung jenseitiger Er—
wiederung, unentgeldlich expedirt werden, jedoch ihnen dabei nachgelassen seyn soll, ihre baa—
ren Verlaͤge an Botenloͤhnen, Postgeldern, Sitzegebuͤhren und andern dergleichen Auslagen,
(wozu aber die Schreibe= und Assessurgebühren keinesweges zu rechnen sind,) sich von den
Oesterreichischen Behörden erstatten zu lassen. Hiernach haben sich daher Alle, die es an-
gehet, gehorsamst zu achten.
Gegeben zu Dresden, am 21. Sept. 1318.
Freyherr von Werkhern.
Carl Ferdinand Menke, 8.
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